Beschlussvorlage - BV/12/25/069
Grunddaten
- Betreff:
-
Beitrag für Hunde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kurverwaltung Boltenhagen
- Bearbeiter:
- Doreen Moll
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kurbetriebsausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
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Vorberatung
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21.05.2025
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Entscheidung
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19.06.2025
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Sachverhalt
Abweichend vom Beschluss 12/22/327 aus dem Jahr 2022, der die Einführung eines ‚Beitrags für Hunde‘ ab 2025, spätestens 2026 vorsah, ist aufgrund neuer Rechtsentscheidungen zu klären, ob die Kurverwaltung, diesen Beitrag nicht umzusetzt.
Begründung
- OVG Greifswald, Urteil vom 27. Januar 2025, 4 K 273/22
Ein aktuelles Urteil hat verkündet, dass eine Hundeabgabe generell nicht zulässig ist, da es an einem Vorteil fehlt.
Rn.45 : „Nach diesen Grundsätzen überschreitet die vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung der Abgabenmaßstäbe zwischen kurabgabepflichtigen Personen und kurabgabepflichtigen Personen, die im Erhebungsgebiet einen Hund mitführen, den rechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Diese Unterscheidung richtet sich nicht nach dem Vorteilsprinzip aus.“
Schon aus diesem Grund ist die Hundeabgabe nicht rechtlich zulässig.
- Kalkulation der Hundeabgabe
Selbst wenn ein findiger Satzungsersteller eine neue Möglichkeit findet, wie die Hundeabgabe ggf. wieder rechtmäßig sein könnte, es mach kalkulatorisch einfach keinen Sinn die Hundeabgabe zu erheben. Auch für die einheimischen Hunde muss die Kalkulation einen Eigenanteil ausweisen, da auch die einheimischen Hunde die Einrichtungen für Hunde (Hundetoiletten, Beutel, Hundestrand, Ausläufe) mitnutzen. Dies hat zur Folge, dass der Eigenanteil das auch berücksichtigen muss. Ein Eigenanteil von 30 Tagen ist z.B. rechtswidrig (siehe Urteil Rn. 51). Vielmehr muss ein Hund jeden Tag mindestens einmal raus. Das muss der Eigenanteil berücksichtigen. Mithin macht es finanziell gar keinen Sinn (0,0!!!!) eine Hundeabgabe zu kalkulieren.
- Vorteilsprinzip gerecht umsetzen
Ferner müsste man dann auch konsequent sein. Auch Raucher haben einen erhöhten Aufwand oder Mütter mit Kind. Überspitzt formuliert müsste man mit Art. 3 GG auch diese Gruppen gesondert abrechnen, da auch für die Personengruppen erhöhter Aufwand anfällt. Die Raucher verursachen mehr Reinigungskosten und die Mütter mit Kinderwagen verursachen erhöhte Baukosten, da Wickeltische und etc. mitgeplant werden. Das ist natürlich etwas überspitzt, aber das Grundproblem sollte klar werden. Die Kurabgabepflichtigen Personen bilden eine Solidargemeinschaft und jeder zahlt für Sachen, die er nicht nutzt und auch nicht nutzen kann. Nur die Hunde herauszupicken ist nicht gerecht. Wenn sollte das Verursachungsprinzip auch konsequent angewandt werden.
Finanz. Auswirkung
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Wird dann nicht in der Planung für 2026 berücksichtigt.
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
