Beschlussvorlage - BV/02/25/052

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet erhebt die Stadt Klütz eine Zweitwohnungssteuer.

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat am 27.05.2024 die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Klütz rückwirkend zum 01.01.2020 beschlossen. Weitere vier amtsangehörige Gemeinden beschlossen ebenfalls eine bis 01.01.2020 rückwirkende Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung.

Mit der der Erhebung der Zweitwohnungssteuer für diese fünf Gemeinden ist ein erhebliches und außergewöhnlich hohes Arbeitsaufkommen verbunden, welches mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigt werden kann.

 

Zur Findung einer Lösung, fand am 23. April 2025 eine Beratung unter den betreffenden Bürgermeistern, der Amtsvorsteherin und der Verwaltung statt.

Da die fünf Gemeinden einen sehr unterschiedlichen Mehraufwand in der Verwaltung verursachen, einigte man sich auf eine Lösung mit einer Kostenverteilung nach Verursacherprinzip. Mit jeder Stadt soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, mit dem sich die jeweilige Stadt beim Amt bedarfsgerecht zusätzliches Personal zur Bearbeitung ihrer Zweitwohnungssteuerfälle „einkauft“.

 

Die Zweitwohnungssteuer ist eine erhebliche Einnahmeposition für die Stadt Klütz.

 

Das Jahresergebnis des Haushaltsjahres 2024 für die Zweitwohnungssteuer beläuft sich auf 185.479,91 €. Dieses Jahresergebnis setzt sich aus den Neu- bzw. Rückveranlagungen aufgrund der neuen Satzung sowie den Erstattungen, welche durch vorangegangene Widerspruchs- und Klageverfahren aufgrund der alten Satzung verursacht wurden, zusammen.

 

Die Anzahl der versendeten Bescheide auf der Grundlage der neuen Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.05.2024 belaufen sich auf 84.

Die Summe dieser Veranlagungen aufgrund der neuen Satzung ohne die o. g. Erstattungen der Widerspruchs- und Klageverfahren aufgrund der alten Satzung beträgt 195.763,10 €. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Für das Steuerjahr 2024 wurden per Einjahresbescheide 37.490,83 € veranlagt (Soll-Einnahme). Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2020-2024 (Mehrjahresbescheide) betragen 158.272,27 € (Soll-Einnahme).

 

Neu-Veranlagungen 2024

37.490,83 €

Veranlagungen 2020-2024

158.272,27 €

Summe

195.763,10 €

 

 

Aufgrund der fehlenden Bearbeitungszeit infolge des hohen Arbeitsaufwandes für die Erhebung und Veranlagung der Zweitwohnungssteuer sowie die Vorbereitungen zur Grundsteuer-Reform im Jahr 2024 konnten etliche Fälle nicht bearbeitet werden. Dadurch sind für das Steuerjahr 2020 schätzungsweise 92.160,00 € an Zweitwohnungssteuern verjährt. Etwa die gleiche Summe könnte bei Nicht-Bearbeitung der Erklärungen für das Jahr 2021 ebenfalls verjähren. Zusätzlich verjähren mit Ablauf des Jahres 2025 für das Steuerjahr 2021 aufgrund von Eigentümerwechseln schätzungsweise 14.400,00 €. Die neuen Eigentümer müssen jedoch für die Abgabe der notwendigen Erklärung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in den nächsten Monaten noch angeschrieben werden.

 

Derzeit liegen gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide der Stadt Klütz 21 Widersprüche vor und müssen dringend bearbeitet werden. Aufgrund der Grundsteuer-Reform ist ebenfalls mit Widersprüchen gegen die Grundsteuerbescheide zu rechnen. Eine Behörde hat gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung 3 Monate Zeit einen Widerspruch zu bearbeiten. Diese Frist ist bei den vorliegenden Widersprüchen bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Frist drohen Untätigkeitsklagen durch die Widerspruchsführer beim Verwaltungsgericht Schwerin.

 

Das hohe Arbeitsaufkommen sowie die einzuhaltenden Fristen machen dringend zusätzliche Arbeitskräfte zur Unterstützung der Steuersachbearbeiterinnen notwendig. Der zeitliche Aufwand für die Zweitwohnungssteuer fällt aufgrund der Fallzahlen in den Gemeinden sehr unterschiedlich aus. Dies wird in den öffentlich-rechtlichen Verträgen entsprechend berücksichtigt. Die Gemeinden tragen den für ihre Stadt benötigten Personal- und Sachaufwand verursachergerecht, ohne Einfluss auf die Amtsumlage zu nehmen.

 

Die voraussichtlichen Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) für die Stadt Klütz belaufen sich auf etwa 15.261,75 €. Diese Kosten beziehen sich auf einen Anteil von 0,2565 Vollbeschäftigteneinheit (VbE) der Entgeltgruppe 8 Stufe 2.

Die Stufe 2 wird Arbeitnehmern zugewiesen, die mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung mitbringen. Möglicherweise kann es bei der Festlegung der Stufe zu Abweichungen kommen, die in der Person des Beschäftigten liegen.

 

Berechnung: 1,0 VbE = 59.500

 

            X 0,2565 VbE = 15.261,75

 

Dieser Beschlussvorlage ist der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Klütz beigefügt. 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt den der Beschlussvorlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Klütz.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

Deckung des bisher nicht geplanten Mehraufwands kann innerhalb des Deckungskreises durch Mehreinnahmen in der Zweitwohnungssteuer erfolgen. Die geplanten Einnahmen in der Zweitwohnungssteuer für den Haushalt 2024 betragen pro Jahr ca. 41.000,- €. Einnahmen im Jahr 2024 überschritten die Planung um ca. 144.400,-€.

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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