Beschlussvorlage - BV/04/25/043

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel hat auf seiner Sitzung am 09.03.2015 die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie sowie die Inventurrichtlinie für das Amt Klützer Winkel und die amtsangehörigen Kommunen beschlossen.

 

Laut der Richtlinie zur Bewertung des kommunalen Vermögens des Amtes Klützer Winkel und der amtsangehörigen Gemeinden gehören gemäß Punkt 4.6. Betriebs- und Geschäftsausstattung Absatz (2) GWG‘s (geringwertige Wirtschaftsgüter) zum beweglichen Anlagevermögen. Sie sind selbständig nutzbar, unterliegen der Abschreibung und liegen wertmäßig unter 410,00 Euro netto.

 

Laut der Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik (GemHVO-Doppik) kann gemäß § 31 Absatz 5, auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.

 

Es bestehen verschiedene Varianten zur Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern unterhalb der Wertgrenze von 1.000 €:

 

Variante 1:  Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sofortaufwand.

Variante 2:  Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Vollabschreibung innerhalb des Haushaltsjahres auf einen Erinnerungswert von 1,00€.

Variante 3:  Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Abschreibung des Vermögensgegenstandes über die betriebsbedingte Nutzungsdauer.

Variante 4: Darüber hinaus besteht für die Kommunen die Möglichkeit, eigenständige Wertgrenzen festzulegen. Die Voraussetzung ist hier, dass die Wertgrenzen die festgesetzte Wertgrenze von 1.000 € ohne Umsatzsteuer gemäß §31 Abs.5 GemHVO-Doppik nicht überschreiten.

Variante 5:  Beibehaltung der bisherigen Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 150 € bis 410 €.

 

Mit der Variante 1 könnte der Arbeitsaufwand in der Verwaltung für die Erstellung der Jahresabschlüsse maßgeblich verringert werden. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung die Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter unter 1.000 € als Sofortaufwand zu verbuchen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt die geringwertigen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 1.000€ ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, als Sofortaufwand in der Buchhaltung sowie bei der Aufstellung der kommunalen Jahresabschlüsse ab 2022 zu verarbeiten.

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Finanz. Auswirkung

Geringe Verschlechterung des Jahresergebnisses durch die Erhöhung der Kosten im Aufwand.

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