Beschlussvorlage - BV/05/25/032

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Hohenkirchen. Teile des Bebauungsplanes wurden durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2020 aufgehoben. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 entsprechen den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes.

 

Unter Berücksichtigung des Betriebes der Einrichtung nicht nur ausschließlich für die Strandnutzung und Strandbesucher ergeben sich Anforderungen an veränderte Festsetzungen, die eine Betriebsamkeit der Anlage über das gesamte Jahr zulassen. Dabei wird differenziert für die Außenflächen in der Saison und außerhalb der Saison. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden die bestandsorientierten Nutzungen festgelegt. D. h., die Anforderungen an die südlich angrenzenden Flächen verändern sich nur marginal. Durch die Planung wird mit Gebäuden und Nutzungen durch bestehende oder Ersatzbebauung nicht näher an die vorhandenen Gehölzbestände herangerückt. Dadurch wird weiterhin die Vereinbarkeit gesehen.

 

Im Rahmen der Überprüfung wird auch eine zweigeschossige Ersatzbebauung anstelle der bisher eingeschossigen Bebauung in die Überlegung einbezogen. Neben den Festsetzungen für die Bebauung gemäß Ursprungssatzung wird deshalb alternativ eine Festsetzung für eine zweigeschossige Bebauung einbezogen.

 

In Bezug auf den Hochwasserschutz wird keine Veränderung vorgenommen. Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht vorhanden und nicht vorgesehen. Die Pflichtigkeit für Hochwasserschutzmaßnahmen liegt beim Verursacher und dem Vorhabenträger.

 

Die konzeptionellen Anforderungen auf der Fläche werden berücksichtigt. D. h., die Aufenthalts- und Freiflächenfunktion wird unter Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs mit Stellplätzen beachtet. Sitz- und Freiflächen, auf denen keine baulichen Anlagen zulässig sind, werden festgelegt. Darauf sind Aufenthaltsmöglichkeiten durch Sitzgelegenheiten oder Liegemöglichkeiten gegeben. Die Anbauverbotszone zur Landesstraße ist einzuhalten.

Die naturäumliche Situation ist durch das Aufmaß wiedergegeben.

 

Die Differenzierung zwischen Gebäuden und zwischen Überdachungen erfolgt. Somit sind im Wesentlichen keine weiteren und veränderten baulichen Anlagen als die jetzt vorhandenen vorgesehen und zulässig.

 

Das Planverfahren wird mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Die Vorentwürfe der Planzeichnung und des Text-Teil B sowie der zugehörigen Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren gebilligt.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan hat die Gemeinde Hohenkirchen das Sondergebiet für

Versorgung und Infrastruktur gemäß § 11 Abs. 2 BauGB dargestellt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB eingehalten ist.

 

Die Gemeinde Hohenkirchen stellt den Bebauungsplan in einem zweistufigen Regelverfahren nach den Vorgaben des BauGB auf. 

 

Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss; der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Vor einem förmlichen Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB ist die Abstimmung zu den Belangen der Forst und zu den Belangen des Hochwasserschutzes und des Gewässerschutzstreifens mit den dazu zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der bisher rechtskräftigen Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4 nach Teilaufhebung und mit den beabsichtigten Zielen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 zu führen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt,

 

  1. Die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für den Bereich Tamila Beach an der Wohlenberger Wiek.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  •           im Norden:  durch Flächen durch die Landesstraße L01, 
  •           im Osten:  durch Gehölzflächen und Flächen für die Landwirtschaft,
  •           im Süden:  durch Flächen für die Landwirtschaft und den Erlenbruch,
  •           im Westen: durch einen bestehenden Saisonparkplatz.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ist der Plandokumentation zu entnehmen.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung und Infrastruktur für den Bereich Tamila Beach. Der derzeitige Bestand der Nutzungen soll planungsrechtlich gesichert werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für den Bereich Liebeslaube wird gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

x

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 5/51101/56255000

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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