Beschlussvorlage - BV/12/25/021
Grunddaten
- Betreff:
-
Wendeanlage Dünenweg - Beschlussfassung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Kristin Hoppe
- Verfasser/Antragsteller:
- Kristin Hoppe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Entscheidung
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20.02.2025
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Sachverhalt
Die Stichstraße-Dünenweg soll satzungsgemäß mit der noch ausstehenden Wendeanlage endgültig erstmalig hergestellt werden, so dass deren Anlieger mit Blick auf die bundesrechtliche Beitragserhebungspflicht anteilig zu den Herstellungskosten herangezogen werden können. Voraussetzung ist insoweit, dass die Herstellung den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 125 BauGB genügt.
Soweit die Straße - wie hier - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans festgesetzt ist (§ 125 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB) sondern im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) verläuft, erfordert die rechtmäßige Herstellung eine sog. bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung des Rates (§ 125 Abs. 2 BauGB), der für die Bauleitplanung zuständig ist.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Gemeindevertretung zu dem Abwägungsergebnis, dass die Herstellung der Stichstraße einschließlich Wendeanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht. Die im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Straße berücksichtigt hinsichtlich des Verzichts auf die Anlegung gesonderter Gehwege und dem Interesse der Anlieger an einer kostengünstigen Herstellung zudem den Umstand, dass sie lediglich einseitig anbaubar ist, weil östlich angrenzend der Hauptzug des Dünenwegs verläuft. Der Verlauf und die Breite der Anlage trägt der vorhandenen Bebauung sowie deren erforderlicher Erschließung sinnvoll Rechnung. Die Gemeindevertretung trifft deshalb eine entsprechende bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, dass in Anwendung der Grundsätze, die Herstellung der Stichstraße einschließlich Wendeanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht.
Die im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Straße berücksichtigt hinsichtlich des Verzichts auf die Anlegung gesonderter Gehwege und dem Interesse der Anlieger an einer kostengünstigen Herstellung zudem den Umstand, dass sie lediglich einseitig anbaubar ist, weil östlich angrenzend der Hauptzug des Dünenwegs verläuft. Der Verlauf und die Breite der Anlage trägt der vorhandenen Bebauung sowie deren erforderlicher Erschließung sinnvoll Rechnung. Die Gemeindevertretung trifft deshalb eine entsprechende bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.
Finanz. Auswirkung
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
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(wie Dokument)
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141,6 kB
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