Beschlussvorlage - BV/05/25/010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Hohenkirchen befasst sich seit längerem mit dem Thema der Sicherung des Dauerwohnens in dem Gemeindegebiet. Bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes wurde ein Wohnbedarfsflächenkonzept entwickelt. Die Zielsetzungen für die Ortslage Manderow sind im Flächennutzungsplan unter Gliederungspunkt 3.3.8 dargestellt. Die Gemeinde Hohenkirchen hat das Ziel formuliert, das Wohnen in der Ortslage zu entwickeln. Im Vergleich zu früheren Planvorstellungen wurden die Zielsetzungen von der Flächeninanspruchnahme her deutlich reduziert. Auf dem Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen ist die Entwicklung des Wohnens vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Baugesetzbuches ergeben sich

Möglichkeiten zur Feinsteuerung auch von Ferienwohnungen innerhalb von Baugebieten – auch in bestehenden - unter Berücksichtigung des §13a BauNVO. Zielsetzung der Gemeinde Hohenkirchen ist es, für den Ortsteil Manderow den Bedarf an Wohnraum abzusichern.

 

Der konkrete Anlass für die Gemeinde Hohenkirchen sich mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, ist ein Antrag an der Scheperdiek, der auch maßgeblich die Inanspruchnahme von rückwärtigen Flächen vorsieht. Die Gemeinde möchte ein Ausufern über den bisherigen Ortsrand, gebildet durch Hauptnutzungen und erforderliche Freiflächen, vermeiden. Darüber hinaus gibt es Bauanträge für Wohngebäude. Um für diese zu sichern, dass ausschließlich die allgemeine Wohnnutzung zulässig ist, ist es auch beabsichtigt, den Bebauungsplan aufzustellen. Für die in Betracht kommenden Flächen ist eine Beurteilung nach § 34 BauGB zu beurteilen. Beantragt wurden an der Scheperdiek Anlagen und Einrichtungen für die Freizeitnutzung für das zeitweilige Wohnen, das Ferien- oder Wochenendwohnen und die gärtnerische Nutzung.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt. Es ist das Ziel der Gemeinde Hohenkirchen die Wohnfunktion (Dauerwohnen) zu sichern. Ebenso wurde ein Antrag in der Ortslage bewertet und zurückgestellt für den Fall, dass keine Dauerwohnnutzung entsteht. Für eine Dauerwohnnutzung kann das Einvernehmen mit den Zielen der gemeindlichen Entwicklung hergestellt werden.

 

Der Geltungsbereich betrifft Flächen innerhalb der Ortslage beidseits der Straße Scheperdiek und beidseits der „Alt Jassewitzer Straße“. Betroffen sind Flächen beidseits Straße „Zum Wald“ und an der Straße „Am Hechtsoll“. Es handelt sich um einen Bereich, der aus Sicht der Gemeinde, rein faktisch nach § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Die überwiegende Nutzung der Grundstücke im betrachteten Geltungsbereich lässt sich als Wohnnutzung beurteilen.

 

Die Gemeinde Hohenkirchen hält sich an den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes und sieht innerhalb des Bereiches die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach §4 BauNVO als gerechtfertigt und geboten an. Der Bebauungsplan wird als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen.

 

Die Gemeinde Hohenkirchen ist bestrebt, innerhalb des Ortes Manderow die Wohnfunktion innerhalb des Geltungsbereiches zu sichern und weiterhin zu stärken. Deshalb sollen Ferienwohnungen innerhalb der dem Wohnen dienenden Bereiche ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer konkreten Bestandsaufnahme zu den real vorhandenen Nutzungen innerhalb des Plangebietes wird die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes begründet.

 

Es ist das Ziel der Gemeinde Hohenkirchen Ferienwohnungen und Ferienhäuser hier auszuschließen.

 

Unter Berücksichtigung ihrer Zielstellungen fasst die Gemeinde Hohenkirchen diesen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als einfacher Bebauungsplan erfolgt mit dem Ziel, ausschließlich die Art der baulichen Nutzung zu regeln. Es handelt sich um ein bereits bebautes Gebiet und die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes soll der Bestandssicherung und der städtebaulichen Sicherung der Art der baulichen Nutzung dienen. Der Zulässigkeitsmaßstab von Vorhaben der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung bereits ergibt, soll nicht wesentlich verändert werden.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird keine die Zulässigkeit von Vorhaben begründet die einer UVP-Pflicht unterliegen und es werden keine Beeinträchtigungen von Natura2000 – Gebieten begründet oder hervorgerufen. Von den Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Beschluss zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 36 für die Ortslage Manderow – westlicher Teil.

Das Plangebiet des einfachen Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Hohenkirchen wird wie folgt begrenzt:

  •             im Norden und
  •                                     im Osten:  durch bebaute Grundstücke an der Scheperdiek und die                  rückwärtige Bebauung an der „Alt Jassewitzer Straße“,
  •                                     im Westen: durch die beidseitige Bebauung zur Straße „Am Wald“,
    •                                     im Süden: durch die Straße „Am Hechtsoll“ und die im Bestand

  vorhandene Bebauung südlich der Straße „Am Hechtsoll“,

  durch die begrenzende Bebauung westlich der Straße

  „Zum Wald“, südlich der Straße „Am Hechtsoll“, den Ortsausgang                 an der „Alt Jassewitzer Straße und die rückwärtigen Grundstücksgrenzen                             der Bebauung an der Scheperdiek.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in Folgendem:
  •                     Sicherung der Dauerwohnnutzung in dem Gebiet.
  •                     Regelung des innerhalb des Gebietes ansässigen Gewerbes bzw. Zulässigkeit  von gewerblichen Nutzungen,
  •                     Ausschluss von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.

 

  1. Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Mit der Ausarbeitung der Unterlagen für den Bebauungsplan Nr. 36 wird das Planungsbüro Mahnel, Rudolf-Breitscheid-Straße 11, Grevesmühlen beauftragt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 05-51101-56255000

 

durch Mittel im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

x

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

x

unvorhergesehen und

x

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

Aufstellungsbeschluss ist zur Sicherung der Dauerwohnnutzung in der Ortslage erforderlich

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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