Mitteilungsvorlage - MV/02/24/122

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft getreten. Es verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden.

 

Auf der Fachplanung Wärmewende, welche am 20.11.24 in Schwerin stattfand, hat Minister Pegel zum Stand in MV berichtet.

 

Die Landesverordnung für die Kommunale Wärmeplanung wird Anfang 2025 erlassen. Darin wird die Zuständigkeit für die Wärmeplanung in amtsangehörigen Gemeinden auf die Ämter übertragen.

Zuvor wird die Kommunalverfassung geändert, um die Kommunale Wärmeplanung in den eigenen Wirkungskreis der Kommunen aufzunehmen.

 

Konkrete gesetzliche Vorgaben zu Inhalt und Ausgestaltung der Wärmeplanung werden mit Erlass der Landesverordnung erwartet.

Gleiches gilt für die Finanzierung. Eine komplette Übernahme der Finanzierung durch das Land im Sinne des Konnexitätsprinzips wurde durch Minister Pegel ausgeschlossen.

 

Die Stadt Klütz hatte am 11.12.2023 den Beschluss gefasst, eine Zuwendung für die Kommunale Wärmeplanung über die Kommunalrichtlinie zu beantragen. Ende Januar 2024 wurde das Förderprogramm geschlossen. Aktuell existiert kein Förderprogramm zur Erstellung von Kommunalen Wärmeplanungen. In der Regel sind Maßnahmen, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht förderfähig.

 

In der Anlage finden Sie zu Ihrer Informaion eine Präsentation des Auftaktforums kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Wismar sowie folgende Präsentationen von der Fachtagung Wärmewende:

 

  • Dr. Andrea Schüch, LGMV: „Kommunale Wärmeplanung in kleinen Kommunen“
  • Dr. Beatrix Romberg, Landwirtschaftsministerium MV: „Fördermittelkulisse Wärmewende und Ausblick Klimaschutzgesetz MV“

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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