Beschlussvorlage - BV/04/24/091

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Mit der Baufertigstellung der öffentlichen Gemeindestraße „ländlicher Wegebau zwischen Kalkhorst und Rankendorf“ (Gemarkung Kalkhorst, Flur 1, Flurstück 148/4) ist eine Teileinziehung der Straße nach § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes erforderlich.

Die Teileinziehung soll eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten folglich "Das Verbot für Fahrzeuge über 7,5t mit dem Zusatzschild: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" enthalten.

Da in der Vergangenheit die öffentliche Straße zwischen Kalkhorst und Rankendorf durch eine Vielzahl von Lastkraftfahrzeugen bis zu 40t genutzt wurde, sind Schäden wie Vertiefungen, Ausbruchstellen und Absackungen am Straßenkörper feststellbar. Um weiterhin Schäden von der Gemeinde Kalkhorst abzuwenden, ist die Teileinziehung und somit das Verbot für Fahrzeuge über 7,5t erforderlich.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt, auf der Grundlage des § 9 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG – M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der aktuell gültigen Fassung, die Beantragung der Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Kalkhorst und Rankendorf“ (Gemarkung Kalkhorst, Flur 1, Flurstück 148/4) mit dem beschränkten Verbot für Fahrzeuge über 7,5t bei dem Landrat als unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 1-3 durchzuführen. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

250,00 Euro für Verkehrszeichen

 

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Anlagen

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