Mitteilungsvorlage - MV/02/24/111

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Die Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und die neu im Jahr 2020 eingeführten Sonderzuweisungen sind in § 27 Finanzausgleichsgesetz (FAG M-V) geregelt. Auf der Grundlage des § 27 FAG  M-V sollen alle Kommunen des Landes, die negative Salden der laufenden  Ein- und Auszahlungen ausweisen, die Möglichkeit erhalten, bei entsprechenden Konsolidierungsbemühungen spätestens nach fünf Jahren den Ausgleich des Finanzhaushaltes zu erreichen.

Gleichwohl bedeutet dies, dass die Kommunen, die den Haushaltsausgleich nicht erreichen, gehalten sind, alle objektiv zumutbaren Verbesserungspotentiale zu nutzen, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit schnellstmöglich wiederzuerlangen.

 

Voraussetzung für die Gewährung einer Konsolidierungszuweisung ist, dass der Antragsteller zum Ende des Haushaltsvorjahres einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist, jahresbezogen jedoch aus eigener Kraft einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erreichen konnte.

 

Auf Antrag kann für das jeweilige Haushaltsvorjahr

 

- eine Konsolidierungszuweisung (§ 27 Absatz 1 FAG M-V) oder

- eine Sonder- und Ergänzungszuweisung (§ 27 Absatz 2 FAG M-V)

 

gewährt werden.

 

Die Konsolidierungszuweisung kann als eine Grundzuweisung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 FAG M-V) oder als Mindestzuweisung (§ 27 Absatz  1 Satz 3 FAG M-V ) gewährt werden. 

Für die Mindestzuweisung ist eine weitere Voraussetzung, dass die Hebesätze für Realsteuern für das Haushaltsvorjahr - hier 2024- so festzusetzen sind, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse - hier Haushaltsjahres 2022- liegen.

 

 

 

 

Die Stadt Klütz erhebt für 3189 Einwohner folgende Realsteuerhebesätze: 

 

Grundsteuer A      495 v. H.

Grundsteuer B      390 v. H.

Gewerbesteuer     380 v. H. 

 

Eine Konsolidierungszuweisung nach Satz 1 bis 3 kann höchstens in Höhe des Betrags gewährt werden, der zum Ausgleich des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung zum 31. Dezember 2021 unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist.

 

Für die Gewährung einer Sonder- und Ergänzungszuweisung muss die Gemeinde in den drei Haushaltsjahren vor Antragstellung einen negativen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweisen. Zu Beginn des 2. Haushaltsjahres dieses Drei- Jahreszeitraums ist es zwingend erforderlich das ein negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen wurde. Im Hinblick auf die Hebesätze trifft das Gleiches wie bei der Mindestzuweisung zu. Des weitern ist hier erforderlich, dass die Gemeinde das beschlossene Haushaltssicherungskonzept und auf den Haushaltsausgleich gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen umgesetzt haben muss.

Die Sonderzuweisung wird in Höhe des Betrages gewährt, der zum Ausgleich des jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist.

Die Stadt Klütz hat im Haushaltsjahr 2020 entsprechend der Jahresrechnung in den laufenden Ein- und Auszahlungen einen negativen Saldo in der Finanzrechnung zu verbuchen. Für die Haushaltsjahre ab 2021 liegen noch keine Jahresrechnungen vor. Bezugnehmend auf die Finanzrechnungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023  wird davon ausgegangen, dass sich der negative Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen  fortsetzt. Dies wird sich jedoch erst mit den Jahresrechnungen abschließend zeigen. 

 

Für eine Antragstellung sind zwingend für das Haushaltsvorjahr die Angaben aus dem abschließend aufgestellten Jahresabschluss (hier 2024)  und für die davor liegenden Haushaltsjahre (hier 2020-2023)  die Angaben aus den festgestellten Jahresabschlüssen, erforderlich.

 

Die Verwaltung des Amtes Klützer Winkel ist aktuell in der Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 für die Stadt Klütz und bereitet parallel den Jahresabschluss 2022 vor. Die Verwaltung des Amtes Klützer Winkels alles daran setzen die fehlenden Jahresabschlüsse bis Ende Juli 2025 aufzustellen.  Nach der Aufstellung wird zeitnah der aufgestellte Jahresabschluss zur Feststellung vorgelegt. 

 

Der Antrag auf Konsolidierungszuweisung oder Sonder- und Ergänzungszuweisung für das Haushaltsjahr 2024 ist bis zum 01.September 2025 zu stellen.

 

Eine konkrete Bezifferung einer möglichen Gewährung der Zuweisung nach § 27 Absatz 1 und 2 FAG M-V kann nicht erfolgen.              

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Finanz. Auswirkung

Die Zahlung der Zuweisung nach § 27 FAG M-V hat ein positiven Einfluss auf den Haushaltausgleich für das HHJ 2024.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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