Beschlussvorlage - BV/04/24/080

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,

 

  1. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

 

  1. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

 

  1. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Neben § 48 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der die wichtigsten Gründe und Verpflichtungen zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung enthält, gibt es jedoch noch weitere Pflichten. Wenn die Gemeinde Festsetzungen von Bestimmungen ihrer Haushaltssatzung ändern will, bedarf es ebenfalls des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung

 

 Hier insbesondere:

 

  1.      Anpassung von Aufwendungen und Auszahlungen von investiven Maßnahmen
  2.      Erhöhung des Kassenkredites von 1, 5 Mio. € auf 2,5 Mio. €
  3.      Aufnahme eines investiven Darlehens in Höhe von 2,5 Mio. € für das Bauvorhaben „Neubau Feuerwehr Kalkhorst“
  4.      Mehrausgaben in Höhe von 1,6 Mio € für den Neubau Multifunktionsgebäude minimare
  5.      Anpassung der Kreisumlage und der Schlüsselzuweisung auf Grund des Zensus

 

Detaillierte Ausführungen erfolgen im als Anlage beigefügtem Vorbericht.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt gemäß § 48 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kalkhorst für das Haushaltsjahr 2024 einschließlich der Anlagen. 

Die haushaltswirtschaftlichen Sperren des Haushaltssicherungskonzeptes 2024 gelten nach Beschluss der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 fort.

 

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Finanz. Auswirkung

Siehe Anlagen

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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