Beschlussvorlage - BV/12/24/078

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zum Schutz der Richtfunkstrecken der BWI GmbH (Inhouse-Gesellschaft des Bundes und

IT-Systemhaus der Bundeswehr) werden neue Schutzbereich erforderlich.

Die Gesamtplanung von Richtfunkstrecken ist so durchzuführen, dass zwischen den

Richtfunkstationen hindernisfreie optische Sicht besteht.

 

Es geht um die Richtfunkstrecke zwischen der Funkantenne in Redewisch (048 MV) und der Radarstation Elmenhorst (049 MV).

 

Für den Nahbereich werden folgende Beschränkungen gefordert:

In einem Radius von 100 m um den Antennenfußpunkt bedarf die Errichtung, Änderung oder

Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen/Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde (§3 Abs. 1 SchBG).

 

Auf einer Länge von 1400 m vom Antennenfußpunkt in Abstrahlrichtung zur Gegenstelle

ist ein Sektor zu bilden, dessen Öffnungswinkel 1,87° beträgt.

Innerhalb dieses Schutzbereiches (1400 m Sektor):

  • bedarf die Einrichtung/Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer  Anlagen/Vorrichtungen der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde (§ 3 Abs. 1 SchBG); die Belange der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 10 BauGB sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 7 ROG sind zu berücksichtigen;

 

  • ist die Errichtung von Bauwerken und Anlagen aller Art, deren Höhe eine Ebene überragt,  die 10 m unter der Antennenunterkante (Höhenbegrenzung  71,14 m ü NHN, siehe Anlage 2, Abb.1) verläuft, nicht zulässig;

 

  • ist die Errichtung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie der Betrieb von Windkraftanlagen nicht zulässig.

 

  • ist der Betrieb elektrischer Bahnen gem. SchBG § 3 Abs. (1) genehmigungspflichtig.

 

Trassenschutz außerhalb des Schutzbereiches (100 m Vollkreis, 1400 m Sektor)

 

Im Anschluss an den 1400 m Sektor ist im Abstand von 1400 m vom Antennenfußpunkt ein

Korridor von +/- 100 m beiderseits der Hauptstrahlrichtung (PTL = Primary Target Line) bis

zur Gegenstelle zu bilden.

Dies gilt nicht als Schutzbereich gemäß SchBG, vielmehr besteht hier Trassenschutz gem. §

2 Abs. 2 Nr. 7 ROG und § 1 Abs, 6 Nr. 10 BauGB.

 

In diesem Bereich ist vor Errichtung von Bauwerken und Anlagen eine Beteiligung

erforderlich, da die Bundeswehr die Belange der Verteidigung hier als Betroffenenvertreter

und nicht als Schutzbereichsbehörde wahrnimmt.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen beschließt zur Schutzbereichsanforderung und Trassenschutz für die Verteidigungsanlage BOLTENHAGEN – HRN 0285 sowie zur Schutzbereichsanforderung und Trassenschutz für die Verteidigungsanlage ELMENHORST – HRN 0283 (1) weder Anregungen noch Bedenken zu äußern.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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