Beschlussvorlage - BV/04/24/071
Grunddaten
- Betreff:
-
Schutzbereichangelegenheiten; hier: Anhörung zur Erstanordnung des Schutzbereichs 050 MV, Elmenhorst HNR 283 (2)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Hettenhaußen
- Verfasser/Antragsteller:
- Hettenhaußen, Antje
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Kalkhorst
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Vorberatung
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03.09.2024
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Sachverhalt
Zum Schutz der Richtfunkstrecken der BWI GmbH (Inhouse-Gesellschaft des Bundes und
IT-Systemhaus der Bundeswehr) werden neue Schutzbereich erforderlich.
Die Gesamtplanung von Richtfunkstrecken ist so durchzuführen, dass zwischen den
Richtfunkstationen hindernisfreie optische Sicht besteht.
Die Richtfunkstrecken von der Radarstation Elmenhorst weisen in Richtung Redewisch (049 MV) und Grevesmühlen (050 MV).
Für den Nahbereich werden folgende Beschränkungen gefordert:
In einem Radius von 100 m um den Antennenfußpunkt bedarf die Errichtung, Änderung oder
Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen/Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde (§3 Abs. 1 SchBG).
Auf einer Länge von 1400 m vom Antennenfußpunkt in Abstrahlrichtung zur Gegenstelle
ist ein Sektor zu bilden, dessen Öffnungswinkel 1,87° beträgt.
Innerhalb dieses Schutzbereiches (1400 m Sektor):
bedarf die Einrichtung/Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer
Anlagen/Vorrichtungen der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde (§ 3 Abs. 1
SchBG); die Belange der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 10 BauGB sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 7 ROG sind zu berücksichtigen;
ist die Errichtung von Bauwerken und Anlagen aller Art, deren Höhe eine Ebene überragt, die 10 m unter der Antennenunterkante (Höhenbegrenzung 71,14 m ü NHN, siehe Anlage 2,
Abb.1) verläuft, nicht zulässig;
ist die Errichtung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie der Betrieb von
Windkraftanlagen nicht zulässig.
ist der Betrieb elektrischer Bahnen gem. SchBG § 3 Abs. (1) genehmigungspflichtig.
Trassenschutz außerhalb des Schutzbereiches (100 m Vollkreis, 1400 m Sektor)
Im Anschluss an den 1400 m Sektor ist im Abstand von 1400 m vom Antennenfußpunkt ein
Korridor von +/- 100 m beiderseits der Hauptstrahlrichtung (PTL = Primary Target Line) bis
zur Gegenstelle zu bilden.
Dies gilt nicht als Schutzbereich gemäß SchBG, vielmehr besteht hier Trassenschutz gem. §
2 Abs. 2 Nr. 7 ROG und § 1 Abs, 6 Nr. 10 BauGB.
In diesem Bereich ist vor Errichtung von Bauwerken und Anlagen eine Beteiligung
erforderlich, da die Bundeswehr die Belange der Verteidigung hier als Betroffenenvertreter
und nicht als Schutzbereichsbehörde wahrnimmt.
Vorschlag einer Stellungnahme für die Richtfunkstrecke in Richtung Grevesmühlen, 050 MV(erstellt vom PB Hufmann):
Die Gemeinde Kalkhorst verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan für die ehemalige Gemeinde Elmenhorst. Ein Teilbereich des Sektors befindet sich innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche. Mit dem 2001 wirksam gewordenen Flächennutzungsplan hat die Gemeinde ihre Planungsabsichten, in dem betreffenden Bereich bauliche Nutzungen vorzusehen, bereits geäußert. Innerhalb des Schutzbereiches befinden sich derzeit keine Bebauungspläne. Aktuell bestehen auch keine konkreten Planungsabsichten der Gemeinde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche sowie die grundsätzliche Bebaubarkeit der betreffenden Fläche nach § 34 oder § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist jedoch bei der weiteren Planung der Verteidigungsanlage Elmenhorst zu berücksichtigen. Insbesondere regt die Gemeinde Kalkhorst an, die Grundstückseigentümer der betreffenden, im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche ebenfalls zu beteiligen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt folgende Stellungnahme zur Schutzbereichseinzelanforderung nebst Anlage für den Schutzbereich Elmenhorst HNR 283 (2), 050 MV abzugeben:
Die Gemeinde Kalkhorst verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan für die ehemalige Gemeinde Elmenhorst. Ein Teilbereich des Sektors befindet sich innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche. Mit dem 2001 wirksam gewordenen Flächennutzungsplan hat die Gemeinde ihre Planungsabsichten, in dem betreffenden Bereich bauliche Nutzungen vorzusehen, bereits geäußert. Innerhalb des Schutzbereiches befinden sich derzeit keine Bebauungspläne. Aktuell bestehen auch keine konkreten Planungsabsichten der Gemeinde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche sowie die grundsätzliche Bebaubarkeit der betreffenden Fläche nach § 34 oder § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist jedoch bei der weiteren Planung der Verteidigungsanlage Elmenhorst zu berücksichtigen. Insbesondere regt die Gemeinde Kalkhorst an, die Grundstückseigentümer der betreffenden, im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche ebenfalls zu beteiligen.
Finanz. Auswirkung
Keine.
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
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öffentlich
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öffentlich
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(wie Dokument)
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