Beschlussvorlage - BV/03/24/034

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 24.04.2024 hat die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg beschlossen, den aktualisierten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) WM 2011, seine Begründung sowie den Entwurf des Umweltberichtes für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vierte Beteiligungsstufe) bekanntzugeben.

 

Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen des RREP WM 2011 im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, der Speicherung und des Transports von Energie im Geltungsbereich. Maßgeblich erfolgt in diesem Zusammenhang die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie (§ 27 Absatz 4 ROG in Verbindung mit § 13 ROG).

In diesen Gebieten wird die Windenergienutzung privilegiert zulässig sein und entgegenstehende Nutzungen sind ausgeschlossen (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB).

Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert,

sondern nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

 

Auf dem Gebiet der Gemeinde Damshagen soll das Windvorranggebiet Nr. 07/24 (Stadt Grevesmühlen, Damshagen, Warnow) ausgewiesen werden. Die Gemeinde kann bis zum 15.09.2024 eine Stellungnahme abgeben.

 

Entwurf der Stellungnahme (Aufgestellt als Grundlage für die Erörterung durch das: 

Planungsbüro Mahnel, GVM):

 

1. Zielsetzungen

 

Unter dem Absatz (7) des RREP sind die Anforderungen an die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen dargestellt:

„Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)“

 

Darüber hinaus sind weitere Anforderungen an die regenerativen Energien dargestellt. Die Gemeinde Damshagen bezieht sich maßgeblich auf die unter Punkt 6.5 (7) dargestellten Ausführungen. Diese sind entsprechend auf Seite 9 und nachfolgende Seiten des Berichtes entsprechend ausgeführt. Ohne weitere Rechtsgrundlage sind Windenergieanlagen privilegiert. Raumbedeutsame Windenergieanlagen gelten ab einer Höhe von 50 m.

 

2. Auswirkungen auf die Gemeinde Damshagen

 

Das Eignungsgebiet in der Gemeinde Damshagen hat sich gegenüber der früheren Teilfortschreibung zum Sachthema Energie erweitert. Eine Übersicht ist dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung vorliegender Unterlagen beigefügt. Das Eignungsgebiet selbst überstreicht nunmehr nicht nur Teile der Gebiete der Gemeinde Damshagen und der Stadt Grevesmühlen, sondern auch Teilflächen der Gemeinde Warnow. Eine Vergrößerung des Eignungsgebietes/Vorranggebietes für Windenergieanlagen von 38,24 ha auf 158,45 ha ist erfolgt.

 

Die Vorteile der Gemeinde Damshagen ergeben sich maßgeblich auch durch die damit in Verbindung stehende Steuerungsfunktion. Im Wesentlichen könnte die Errichtung der Windenergieanlagen zur Bewahrung und Einhaltung des Ziels des Bundes und des Landes auf die entsprechend Raumordnung ausgewiesenen Gebiete beschränkt werden.

 

Nach Vorlage der Beteiligungsunterlagen für den 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sollte dies bis auf wenige Ausnahmen, die wohl weiterhin möglich bleiben, ermöglicht werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das RREP mit seiner Teilfortschreibung eine Rechtswirkung entfaltet. Bisher sind keine Rechtsbindungen vorhanden, so dass die Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) nach dem § 35 BauGB gelten. Das RREP würde eine Steuerungswirkung entfalten können.

 

Dies wird von der Gemeinde Damshagen begrüßt; da eigene Steuerungsmöglichkeiten im Zuge der Bauleitplanung kaum noch gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Verzichts oder der Unzulässigkeit von Festsetzungen zur Höhe, ist die planungsrechtliche Steuerung aus Sicht der Gemeinde obsolet; zumal die Kriterien für die Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen auf der Ebene der Bauleitplanung in gleichem Maßstab anzulegen wären, wie auf der Ebene der Raumordnung.

 

Im Bereich der Abgrenzung der Windeignungsgebiete gemäß 3. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sind auf dem Gebiet der Gemeinde Damshagen bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden; auf dem Gebiet der Stadt Grevesmühlen sind ebenso bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden. Im Bereich der Stadt Grevesmühlen finden im Nahbereich des Vorranggebietes bauliche Maßnahmen statt.

Unter Berücksichtigung der Darstellungen ergeben sich Potenziale in westliche und östliche Richtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung. Die Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung für die Ausschlusskriterien sind als Anlage beigefügt (siehe die beigefügten Anlagen bestehend aus den Karten 1, 2 und 3). Auf den Karten sind die jeweiligen Gemeindegrenzen zu der Stadt Grevesmühlen, der Gemeinde Damshagen und der Gemeinde Warnow ersichtlich.  

 

3. Schlussfolgerung

 

Unter Berücksichtigung der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der genannten Ausschlusskriterien nimmt die Gemeinde Damshagen die Ausführungen zur Kenntnis. Mit dem Vorranggebiet werden Ausschlüsse für die Errichtung von Windenergieanlagen für übrige Teile des Gemeindegebietes geschaffen. Weitere Vorranggebiete im Relevanzbereich der Gemeinde Damshagen sind nicht zu befürchten.

 

Zur Wertung der Unterlagen wird auf den LINK https://www.region-westmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/

hingewiesen. 

 

Zielsetzung der Gemeinde ist es, für die Flächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 eine Vereinbarkeit zu erwirken. Hierfür ist für die Motocross-Strecke an der ehemaligen Radarstation die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgesehen, um eine Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Flächen für Windenergie herzustellen. Da es sich um Nutzungen ohne Aufenthaltsfunktion für das Wohnen oder die Feriennutzung oder Wochenendnutzung handelt, sondern um eine Fläche für sportive Aktivitäten, geht die Gemeinde vom Grundsatz her davon aus, dass eine Vereinbarkeit hergestellt werden kann.

 

Unter Berücksichtigung und Wertung der bereits genehmigten und in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen empfiehlt die Gemeinde Damshagen eine ressourcenschonende und landschaftsschonende Realisierung der Projekte für die Entwicklung der erneuerbaren Energien und insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen. Voraussetzung ist aus Sicht der Gemeinde eine Effizienzkontrolle dahingehend, ob die vorhandenen Windenergieanlagen bereits effizient genutzt werden und die Aufnahme und Weiterleitung der Energien ohne weiteres über das bestehende Netz möglich ist. Sofern dies durch die fehlende technische Infrastruktur noch nicht möglich ist, ist es aus Sicht der Gemeinde geboten, die Errichtung weiterer Windenergieanlagen (unabhängig von ihrer Ausweisung in Programmen) ressourcensparend und schonend solange zurückzustellen, bis die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Dies hat wiederum Einfluss auf die Haltbarkeitsdauer der errichteten Windenergieanlagen. Sofern die Ableitung und Nutzung der gewonnenen Energien nicht ohne weiteres möglich ist, ist aus Sicht der Gemeinde die Errichtung von Windenergieanlagen zurückzustellen, um eine Makulatur zu vermeiden.

Die Gemeinde Damshagen begründet ihre Bewertung aufgrund der Stillstandszeiten, die im Betrieb der auf ihrem Gemeindegebiet stehenden Windenergieanlagen zu verzeichnen sind.

 

Anlage

  • Karte 1

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA

 

  • Karte 2

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA mit Flurgrenzen

 

  • Karte 3

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA mit Geltungsbereich B-Plan Nr. 11 - neu

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt folgende Stellungnahme zum Entwurf Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie abzugeben:

 

1. Zielsetzungen

 

Unter dem Absatz (7) des RREP sind die Anforderungen an die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen dargestellt:

„Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)“

 

Darüber hinaus sind weitere Anforderungen an die regenerativen Energien dargestellt. Die Gemeinde Damshagen bezieht sich maßgeblich auf die unter Punkt 6.5 (7) dargestellten Ausführungen. Diese sind entsprechend auf Seite 9 und nachfolgende Seiten des Berichtes entsprechend ausgeführt. Ohne weitere Rechtsgrundlage sind Windenergieanlagen privilegiert. Raumbedeutsame Windenergieanlagen gelten ab einer Höhe von 50 m.

 

2. Auswirkungen auf die Gemeinde Damshagen

 

Das Eignungsgebiet in der Gemeinde Damshagen hat sich gegenüber der früheren Teilfortschreibung zum Sachthema Energie erweitert. Eine Übersicht ist dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung vorliegender Unterlagen beigefügt. Das Eignungsgebiet selbst überstreicht nunmehr nicht nur Teile der Gebiete der Gemeinde Damshagen und der Stadt Grevesmühlen, sondern auch Teilflächen der Gemeinde Warnow. Eine Vergrößerung des Eignungsgebietes/Vorranggebietes für Windenergieanlagen von 38,24 ha auf 158,45 ha ist erfolgt.

 

Die Vorteile der Gemeinde Damshagen ergeben sich maßgeblich auch durch die damit in Verbindung stehende Steuerungsfunktion. Im Wesentlichen könnte die Errichtung der Windenergieanlagen zur Bewahrung und Einhaltung des Ziels des Bundes und des Landes auf die entsprechend Raumordnung ausgewiesenen Gebiete beschränkt werden.

 

Nach Vorlage der Beteiligungsunterlagen für den 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sollte dies bis auf wenige Ausnahmen, die wohl weiterhin möglich bleiben, ermöglicht werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das RREP mit seiner Teilfortschreibung eine Rechtswirkung entfaltet. Bisher sind keine Rechtsbindungen vorhanden, so dass die Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) nach dem § 35 BauGB gelten. Das RREP würde eine Steuerungswirkung entfalten können.

 

Dies wird von der Gemeinde Damshagen begrüßt; da eigene Steuerungsmöglichkeiten im Zuge der Bauleitplanung kaum noch gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Verzichts oder der Unzulässigkeit von Festsetzungen zur Höhe, ist die planungsrechtliche Steuerung aus Sicht der Gemeinde obsolet; zumal die Kriterien für die Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen auf der Ebene der Bauleitplanung in gleichem Maßstab anzulegen wären, wie auf der Ebene der Raumordnung.

 

Im Bereich der Abgrenzung der Windeignungsgebiete gemäß 3. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sind auf dem Gebiet der Gemeinde Damshagen bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden; auf dem Gebiet der Stadt Grevesmühlen sind ebenso bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden. Im Bereich der Stadt Grevesmühlen finden im Nahbereich des Vorranggebietes bauliche Maßnahmen statt.

Unter Berücksichtigung der Darstellungen ergeben sich Potenziale in westliche und östliche Richtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung. Die Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung für die Ausschlusskriterien sind als Anlage beigefügt (siehe die beigefügten Anlagen bestehend aus den Karten 1, 2 und 3). Auf den Karten sind die jeweiligen Gemeindegrenzen zu der Stadt Grevesmühlen, der Gemeinde Damshagen und der Gemeinde Warnow ersichtlich.  

 

3. Schlussfolgerung

 

Unter Berücksichtigung der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der genannten Ausschlusskriterien nimmt die Gemeinde Damshagen die Ausführungen zur Kenntnis. Mit dem Vorranggebiet werden Ausschlüsse für die Errichtung von Windenergieanlagen für übrige Teile des Gemeindegebietes geschaffen. Weitere Vorranggebiete im Relevanzbereich der Gemeinde Damshagen sind nicht zu befürchten.

 

Zur Wertung der Unterlagen wird auf den LINK https://www.region-westmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/

hingewiesen. 

 

Zielsetzung der Gemeinde ist es, für die Flächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 eine Vereinbarkeit zu erwirken. Hierfür ist für die Motocross-Strecke an der ehemaligen Radarstation die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgesehen, um eine Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Flächen für Windenergie herzustellen. Da es sich um Nutzungen ohne Aufenthaltsfunktion für das Wohnen oder die Feriennutzung oder Wochenendnutzung handelt, sondern um eine Fläche für sportive Aktivitäten, geht die Gemeinde vom Grundsatz her davon aus, dass eine Vereinbarkeit hergestellt werden kann.

 

Unter Berücksichtigung und Wertung der bereits genehmigten und in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen empfiehlt die Gemeinde Damshagen eine ressourcenschonende und landschaftsschonende Realisierung der Projekte für die Entwicklung der erneuerbaren Energien und insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen. Voraussetzung ist aus Sicht der Gemeinde eine Effizienzkontrolle dahingehend, ob die vorhandenen Windenergieanlagen bereits effizient genutzt werden und die Aufnahme und Weiterleitung der Energien ohne weiteres über das bestehende Netz möglich ist. Sofern dies durch die fehlende technische Infrastruktur noch nicht möglich ist, ist es aus Sicht der Gemeinde geboten, die Errichtung weiterer Windenergieanlagen (unabhängig von ihrer Ausweisung in Programmen) ressourcensparend und schonend solange zurückzustellen, bis die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Dies hat wiederum Einfluss auf die Haltbarkeitsdauer der errichteten Windenergieanlagen. Sofern die Ableitung und Nutzung der gewonnenen Energien nicht ohne weiteres möglich ist, ist aus Sicht der Gemeinde die Errichtung von Windenergieanlagen zurückzustellen, um eine Makulatur zu vermeiden.

Die Gemeinde Damshagen begründet ihre Bewertung aufgrund der Stillstandszeiten, die im Betrieb der auf ihrem Gemeindegebiet stehenden Windenergieanlagen zu verzeichnen sind.

 

Anlage

  • Karte 1

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA

 

  • Karte 2

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA mit Flurgrenzen

 

  • Karte 3

Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen – WEA mit Geltungsbereich B-Plan Nr. 11 - neu

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Keine.

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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