Beschlussvorlage - BV/10/24/021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer des Flurstückes 107/8 der Flur 1 Gemarkung Zierow begehrt eine Anschlussgestattung für die Ableitung von Niederschlagswasser an die gemeindeeigene Leitung im Bereich Strandweg. Die Gestattung konnte bislang nicht erteilt werden, da für diese Leitung keine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt, die die Einleitung des Niederschlagswassers in die Vorflut gestattet.

Die wasserrechtliche Genehmigung wird seitens der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg auf Antrag der Gemeinde als Baulastträger der Leitung erteilt auf Grundlage von Bestandunterlagen, die den Leitungszustand dokumentieren, Darstellungen der Einleitmengen, Querschnitte der Leitung usw. Zwischenzeitlich hat der Grundstückseigentümer versucht in einem gerichtlichen Verfahren (Wasserrecht hier: Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz) die Anschlussgestattung zu erzwingen.

Im Rahmen des Rechtsstreites fand am 13.6.2024 vor dem Verwaltungsgericht Schwerin ein Erörterungstermin zur Sach- und Rechtslage statt.

Im Zuge des Erörterungstermines wurde gemeinsam mit dem Richter ein Vergleichsvorschlag erarbeitet. Dieser Vergleich bedarf für seine Wirksamkeit die Zustimmung der Gemeindevertretung.  Der Protokollbericht inklusive des Vergleichsvorschlages sind in der Anlage beigefügt.

Seitens der Verwaltung wurde bei der Unteren Wasserbehörde angefragt, ob die Wasserbehörde die Umsetzung des Vergleiches also die Erteilung einer vorläufigen Anschlussgestattung für das Grundstück 107/8 der Flur 1 Gemarkung Zierow dulden würde bis zur Erteilung der Wasserrechtlichen Genehmigung für die Leitung. Mündlich wurde diese Zusage avisiert. Schriftlich sollte dies bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 3.7.2024 vorliegen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow stimmt dem vom Verwaltungsgericht Schwerin vorgeschlagenen Vergleich in Sachen Wasserrecht hier: einstweiliger Rechtsschutz (vorläufige Anschlussgestattung zur Einleitung des Niederschlagswassers vom Flurstück 107/8 der Flur 1 Gemarkung Zierow- Parkplatz) mit folgendem Inhalt zu:

  1. Die Antragsgegnerin (Gemeinde) beabsichtigt dem Antragsteller (Grundstückseigentümer) eine vorläufige Einleitgenehmigung in die Leitung unter dem Flurstück 107/8 zu erteilen, vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindevertretung, die auf der nächsten Sitzung am 3.7.2024 eingeholt werden soll. Die Vorläufige Einleitgenehmigung wird erteilt, bis geklärt ist, dass die Leitung eine genehmigte Regenwasserleitung ist.
  2. Der Antragsteller erklärt, dass er der Antragsgegnerin kostenfrei eine Dienstbarkeit im Grundbuch für die betreffende Leitung, nach Erteilung der endgültigen Genehmigung, eintragen lassen wird. Der Antragsteller wird die Leitung außerdem auf eigene Kosten spülen.
  3. Der Antragsteller verfolgt seinen Antrag nicht weiter.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

 

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Finanz. Auswirkung

Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und Kosten für den Rechtsanwalt der Gemeinde

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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