Beschlussvorlage - BV/04/24/042

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 9. Juni 2024 sind neben der Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16. Mai 2024 auch die Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 und die Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik in Kraft getreten.

 

Inhaltlich dienen die untergesetzlichen Regelungen und Normenkonkretisierungen hauptsächlich der näheren Ausgestaltung zu Geldanlagen. In diesem Zusammenhang ist der Erlass einer gemäß § 22 III Nr. 8a KV M-V von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben.

 

In der Anlagerichtlinie konkretisiert die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, die ihr obliegenden Entscheidungsspielräume für die Geldanlage.

 

Es besteht gemäß § 127 IV KV M-V die Möglichkeit, dass die amtsangehörigen Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung den Erlass der Anlagerichtlinie auf das Amt übertragen. Dies ist, gerade im Hinblick auf die Einheitskasse des Amtes Klützer Winkel, die gem. § 127 II KV M-V sämtliche Kassengeschäfte für die Gebietskörperschaften übernimmt, zu empfehlen. Aufgrund der Einheitskasse, werden die liquiden Mittel der Gemeinden als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt ausgewiesen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst überträgt die Beschlussfassung zur Anlagerichtlinie gemäß § 127 KV M-V auf das Amt Klützer Winkel.

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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