Dringlichkeitsentscheidung - BV/10/24/018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG muss ein Beschluss über eine Änderung des Hebesatzes grundsätzlich bis zum 30.06. eines Kalenderjahres gefasst sein. Um Verluste für die Gemeinde Zierow zu vermeiden, ist es dringend notwendig den Ergänzungsbeschluss zur Änderung der Grundsteuerhebesätze in der Gemeindevertretersitzung am 29.05.2024 zu beschließen.

 

Auf Grund der Beitragssteigerung im HHJ 2023 des Wasser- und Bodenverbandes ist eine Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Gemeindevertretersitzung am 28.06.2023 erfolgt. Die Satzung zur Festsetzung der Steuerhebesätze hat die Hebesätze wie folgt geändert:

Grundsteuer A 547 %

Grundsteuer B  368 %

 

Durch einen Übertragungsfehler in der Haushaltssatzung 2024/2025 der Gemeinde Zierow wurde irrtümlicherweise die Hebesätze aus der Haushaltssatzung 2023 in die Hauhaltsatzung 2024/2025 übernommen. Da sich am Sachverhalt zum Beschluss vom 28.06.2023 nicht geändert hat, sind mit dem Ergänzungsbeschluss zur Haushaltssatzung 2024/2025 der Gemeinde Zierow die Hebesätze lt. Beschluss vom 28.06.2023 wie folgt zu korrigieren, um Mindereinnahmen zur verhindern.

    2024aktuell  2024neu 2025aktuell 2025neu

Grundsteuer A  495  547  495  547 

Grundsteuer B  356  368  356  368 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt den Ergänzung zur Haushaltssatzung 2024/2025 der Gemeinde Zierow die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer der Gemeinde Zierow mit folgenden Hebesätzen:

 

Grundsteuer A 547 % und Grundsteuer B 368 %.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Planzahlen waren in der Aufstellung der Haushaltssatzung 2024/2025 bereits berücksichtigt.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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