Mitteilungsvorlage - MV/10/24/013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

MÜNDUNGSDURCHLASS

Das Projekt „Ökologische Sanierung und Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Zierower Bachs zwischen Waldrand südlich Zierow und Mündung in die Ostsee“ ist fast abgeschlossen.

Als eine der letzten Maßnahmen wurde der Mündungsdurchlass erneuert. Aufgrund der Größe des neuen Durchlassbauwerks wurden seitens der Einwohner Bedenken geäußert, dass die Ortslage Eggerstorf bei Ostseehochwasser stärker betroffen sein könnte.

 

Die Gewässermündung war bisher verrohrt (Ø 180 cm). Anstelle der Verrohrung wurde nun ein Rechteckdurchlass eingebaut, über den der Weg in Richtung Hundestrand führt. Dieser hat eine Größe von 199 cm Breite x 250 cm Höhe, wobei der Boden mit 50 cm Sohlsubstrat verfüllt ist.

 

Durch den größeren Durchlass läuft das Wasser bei Ostseehochwasser schneller ins Land, kann aber auch schneller wieder abfließen.

Gleichzeitig fungiert der erhöhte Bau der Lindenstraße als Hochwasserschutzdeich III Ordnung. Mit einem weiteren und ebenfalls größeren Durchlassbauwerk als bisher im Bereich der Lindenstraße wird ermöglicht, dass sich das Wasser bei Ostseehochwasser zuerst im Gewässerlauf anstaut und nicht wie bisher sofort über die versandeten Bauwerke unkontrolliert in die Örtlichkeit fließt.

Durch die Größe des Durchlasses versandet dieser nicht so schnell und bleibt länger durchgängig.

Beim reinen Binnenhochwasser (z.B. durch Starkregenereignisse) ermöglicht der neue Durchlass einen schnelleren Wasserabfluss.

 

Thema Küstenschutzanlagen:

Am ursprünglichen Doppeldurchlass waren Stauklappen angebracht. Nachdem hier durch Versandung und Bewuchs keine Wasserführung mehr möglich war, wurde 1988 der Stahlrohrdurchlass (Ø 180 cm) ohne Verschluss gebaut.

 

Das Land MV ist für den Küstenschutz zuständig. Auszug aus dem Regelwerk Küstenschutz M-V:

„Küstenschutzanlagen haben den Zweck, den in ihrem Schutzbereich lebenden Menschen weitestgehende Sicherheit vor dem Ertrinken und vor schweren materiellen Verlusten selbst bei extremen Ereignissen zu bieten. Sie werden nach einem einheitlichen Vorgehen bemessen, das mit dem in anderen Küstenbundesländern vergleichbar ist und für die Siedlungen in überflutungsgefährdeten Küstengebieten einheitliche Lebensverhältnisse gewährleistet.

Sofern keine akute Gefahr für Leib und Leben zu erwarten ist, werden Küstenschutzanlagen allerdings nur errichtet, wenn der durch sie verhinderte Schaden den Aufwand für ihren Bau und ihre Unterhaltung übersteigt.“

 

An der Mündung des Zierower Baches ist aus vorgenannten Gründen keine Küstenschutzanlage vorgesehen.

 

Warum wurde ein Durchlass dieser Größe gewählt:

Der Zierower Bach ist ein nach Europäischer Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000) berichts-

pflichtiges Gewässer und bildet den Wasserkörper KGNW-1500. Mit dem durch die Wasserrahmenrichtlinie zu 90 % geförderten Vorhaben wird das Erreichen eines guten

ökologischen Zustandes verfolgt.

 

Die Größe des Durchlasses dient den Planzielen des Vorhabens, wie u.a.:

  • Durchgängigkeit schaffen für die Meeresforelle
  • Renaturierung der Niederung des Zierower Baches durch Wiederherstellung der küs-

tendynamischen Prozesse mit Salzeinbrüchen zwischen Durchlass vor Ostseemün-

dung und der Straße Zierow – Landstorf

  • Anstreben eines Salzwassereinflusses zur Entwicklung von lagunenartigen Ge-wässern

 

Zum einen werden Küstenschutzanlagen durch das Land nur errichtet, wenn der durch sie verhinderte Schaden den Aufwand für ihren Bau und ihre Unterhaltung übersteigt. Der Bau einer Küstenschutzanlage durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung durch die Abteilung Küstenschutz des Landes (StALU WM).

Zum anderen kommen beim Bau einer Küstenschutzanlage nicht nur die Kosten für Bau und Unterhaltung auf die Gemeinde zu. Ein Wehr oder eine Stauklappe würde den Zielen des Vorhabens Sanierung Zierower Bach entgegenstehen.

Der Bau eines Wehres oder einer Staukappe würden somit die Förderfähigkeit gefährden. Für das Vorhaben werden ca. 810.000,00 € an Fördermitteln fließen. Diese wären im Rahmen einer weggefallenen Förderfähigkeit durch die Gemeinde zu tragen.

 

ABSCHLAG IN DEN SCHLOSSTEICH

 

Zum Vorhaben Sanierung Zierower Bach gehörte auch die Erneuerung eines Abschlagbauwerks im südlichen Bereich des Vorhabengebiets. Hier wird bei einem bestimmten Wasserstand im Zierower Bach Wasser in den Schlossteich abgeschlagen. Da im Zierower Bach ein bestimmter Pegel erhalten bleiben muss, wurde in der Wasserrechtlichen Erlaubnis eine Stauschwelle vorgesehen und dementsprechend vor Ort hergestellt. Gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis soll ein Abschlag an etwa 35 Tagen im Jahr mit 10 l/s erfolgen. Um dies und die ökologische Mindestwasserführung im Zierower Bach zu gewährleisten, erfolgte die Herstellung der Stauschwelle mit einer Höhe von 35 cm.

 

Ergänzung 23.04.2024:

Aufgrund von Hinweisen aus der Gemeinde, dass der Schlossteich zu wenig Wasser führt, findet zeitnah ein Termin mit der Unteren Wasserbehörde, dem Wasser-und Bodenverband und der Gemeinde am Schlossteich statt. Hier soll insbesondere die Funktionalität der Stautafel am Ablauf des Schlossteiches geprüft werden. Die Stautafel wurde im letzten Jahr eingemessen und eine Pegellatte wurde angebracht. Grundlage für die Einmessung war ein wasserrechtlicher Bescheid vom 10.11.2021 zum Stau am Ablauf des Schlossteiches zur Stabilisierung des Wasserstandes.

Der Schlossteich erhält außerdem über einen weiteren Graben östlich durch die Ortslage Zierow kommend Wasser. Es handelt sich um ein Gewässer II. Ordnung, welches vom WBV unterhalten wird. Ggf. kann auch hier der Zulauf verbessert werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Keine.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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