Mitteilungsvorlage - BV/02/23/119
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellen von Litfaßsäulen im Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Julia Tesche
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschafts-, Tourismus- und Umweltausschuss der Stadt Klütz
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Entscheidung
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21.11.2023
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09.04.2024
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Sachverhalt
Die Verwaltung wurde um Vorprüfung von Litfaßsäulen im Stadtgebiet hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Satzungen der Stadt gebeten.
Da es sich bei Litfaßsäulen um Werbeanlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 der Werbesatzung handelt, kommt die Werbesatzung der Stadt Klütz vom 1. März 2019 zur Anwendung.
Im räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzung wird die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen im Stadtgebiet geregelt. Litfaßsäulen als Werbeanlagen entsprechen schon hinsichtlich ihrer Gestaltung nicht den Festsetzungen nach §4 der Werbesatzung und weichen auch in den nachfolgenden Punkten von den Festlegungen der Werbesatzung ab.
Grundsätzlich sollen Werbeanlagen im Geltungsbereich der Werbesatzung eine Größe von 0,5m², auch auf Tafeln, Schildern und Schaukästen nicht überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Werbesatzung (siehe auch § 10 Abs. 4 LBauO MV) sind Werbeanlagen, ausgenommen Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und Informationstafeln, in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Nicht zulässig, nach § 2 Abs. 4, sind Werbeanlagen, die der Bewerbung einer gewerblichen Tätigkeit an einem anderen Ort oder überwiegend der Markenwerbung (Fremdreklame) dienen.
Weiterhin ist eine Dopplung oder Häufung gleicher Werbeanlagen gemäß § 2 Abs. 5 nicht gestattet.
Gemäß § 6 der Webesatzung können Befreiungen im Einzelfall erfolgen.
Finanz. Auswirkung
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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