Mitteilungsvorlage - MV/12/23/225
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtliche Einschätzung zur Kostenbeteiligung an Maßnahmen des Gewässerausbaus
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Hettenhaußen
- Verfasser/Antragsteller:
- Hettenhaußen, Antje
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
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Kenntnisnahme
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16.01.2024
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Kenntnisnahme
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22.02.2024
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Sachverhalt
Mit Beschluss vom 05.10.2023 hat die Gemeindevertretung entschieden, die Zuständigkeiten bezüglich von Gewässerausbau und –unterhaltungsmaßnahmen bzw. im Falle von Binnenhochwasser rechtlich prüfen zu lassen.
RA Dr. Groteloh äußert sich zum Sachverhalt wie folgt:
- „Der Ausbau der Gewässer 2. Ordnung ist Aufgabe und Verpflichtung der Gemeinden, § 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG M-V. Hieran ändert sich auch nichts, wenn es um Ausbaunotwendigkeiten geht, die darauf zurückzuführen sind, dass Wasser deshalb nicht abfließen kann, weil aufnehmende Gewässer, für die die Gemeinde nicht zuständig ist (hier die Ostsee) den Abfluss wegen hohen Wasserstandes zeitweise nicht zulassen. Dies dürfte sich bereits aus § 68 Abs. 2 LWaG M-V ergeben. Hiernach kann ein Gewässerausbau durch Gemeinden (durch das Land) nur dann erzwungen werden, wenn der erforderliche Ausbau den Gemeinden keine Lasten auferlegt, die außer Verhältnis zu den Vorteilen und zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Ist letzteres der Fall, kann der Ausbau nur dann erzwungen werden, wenn sich das Land angemessen an den Kosten beteiligt.
Die Pflicht, Gewässer 2. Ordnung auszubauen, besteht daher zunächst einmal unabhängig davon, von welchen Einzelfaktoren der Ausbaubedarf abhängt bzw. aus welchem Grund ein Ausbau erforderlich ist. Ist ein Ausbau erforderlich und handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung, so ist die Gemeinde in der Pflicht, es sei denn, ihr werden in Relation zum Vorteil und zur Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hohe Kosten aufgebürdet. In diesem Fall kann ein Ausbau nur erzwungen werden, wenn sich das Land an den Kosten beteiligt.
Ob hier ausnahmsweise eine Beteiligung des Landes an den Kosten in Betracht kommt, kann ich derzeit nicht beurteilen. Eine gesonderte gesetzliche Verpflichtung des Landes außerhalb des § 68 Abs. 2 LWaG, sich am Ausbau von Gewässern 2. Ordnung zu beteiligen, wenn auch in der Landeszuständigkeit liegende Gewässer den Ausbaubedarf beeinflussen, ist nicht ersichtlich.
- Gleiches gilt für die Frage der Beteiligung anderer Gemeinden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Beteiligung der Oberliegergemeinden an Ausbaumaßnahmen auf fremdem Gemeindegebiet ist nicht erkennbar.
- Für den Ausbau eines Gewässers dürfte zudem kein Erstattungsanspruch gegen bevorteilte Flächeneigentümer bestehen. Zwar sind die Vorschriften der §§ 41 und 42 WHG anwendbar, wenn der Ausbau im öffentlichen Interesse erfolgt, § 68 Abs. 3 LWaG. Allerdings bestehen hiernach im Wesentlichen Handlungs-, Unterlassungs- und Duldungspflichten der Anlieger. Lediglich § 42 Abs. 2 WHG ermächtigt die zuständige Behörde in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 WHG, Kostenbeteiligungen oder -erstattungen festzusetzen. Die dort geregelten Fälle betreffen allerdings nur Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zu einer Erschwerung des (hier vorliegenden) Ausbaus führen. Eine allgemeine Heranziehung der bevorteilten Anlieger durch gesonderte Vorschrift im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG kommt für den Ausbau nicht in Betracht, da eine entsprechende Vorschrift mit § 65 LWaG nur für die Unterhaltung besteht. Sonstige Rechtsgrundlagen, die eine Kostenbeteiligung der Anlieger für Ausbaumaßnahmen ermöglichen, existieren – soweit erkennbar – nicht (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Urteil vom 27.02.2019 - 7 A 3250/17 SN).
- Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Schöpfwerken sind keine Ausbau-, sondern Unterhaltungskosten, da es sich bei Schöpfwerken um Anlagen handelt, die der Abführung des Wassers dienen (OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Juni 2008 – 1 M 160/08 m.w.N.).“
Finanz. Auswirkung
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
