Beschlussvorlage - BV/02/24/002

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Klütz hat in ihrer Sitzung am 11.02.2023 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 für den Bereich „Am Markt“, Ecke Wismarsche Straße und Schloßstraße gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich entsprechend Hauptsatzung in der Ostsee-Zeitung am 13.02.2023 bekannt gemacht.

 

Der Plangeltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 45 befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage der Stadt Klütz und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Es handelt sich um ein Eckgrundstück mit abfallender Höhenlage an der örtlichen Haupterschließungsstraße. Das Grundstück ist derzeit unbebaut und soll einer baulichen Nutzung zugeführt werden.

 

Derzeit liegt ein konkreter Bauantrag für die Bebauung des Grundstücks vor. Die geplante Bebauung entspricht nicht den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt Klütz und es besteht ein konkretes Sicherungsbedürfnis und somit das Erfordernis zum Erlass einer Veränderungssperre.

 

Die Stadt Klütz hat für den Erlass der Veränderungssperre eine Konkretisierung der städtebaulichen Zielsetzungen gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vorgenommen. Der Aufstellungsbeschluss ist inklusive Abgrenzung als Anlage beigefügt.

 

Das städtebauliche Ziel besteht in einer Erweiterung und Öffnung des städtischen Marktes und damit verbunden dem Ausschluss einer straßenbegleitenden Bebauung. Der Ausschluss der straßenbegleitenden Bebauung drängt sich im Kurvenbereich der örtlichen Haupterschließungsstraße auf, weil sich bereits ohne ergänzende straßenbegleitende Bebauung an der Schloßstraße und der Wismarschen Straße eine beengte städtebauliche Situation darstellt. Mit der geplanten Weiterführung der straßenbegleitenden Bebauung auf dem Eckgrundstück, also entlang der Schloßstraße und der Wismarschen Straße, würde sich eine weitere Verdichtung des derzeit vorhandenen Freiraumes im sogenannten Blockrandbereich einstellen. Durch die weitere verdichtende Bebauung würde sich die ohnehin schon bestehende schwierige Verkehrssituation an dem bereits schwer einsehbaren Knotenpunkt „Am Markt“ noch weiter verschärfen. Die Aufenthaltsqualität des Bereiches im Stadtzentrum in Angrenzung an die Kirche würde sich mit der Realisierung der straßenbegleitenden Bebauung verschlechtern.

 

Städtebauliches Ziel ist deshalb die Öffnung des Platzes verbunden mit dem Verzicht auf die straßenbegleitende Blockrandbebauung. Positive Erfahrungen hinsichtlich der Freiraumnutzung hat die Stadt durch die in der jüngeren Vergangenheit erfolgte Nutzung als parkartige Grünfläche mit Aufenthaltscharakter und Stadtgarten gesammelt. Dadurch hat sich eine Fläche mit hervorragender Aufenthaltsqualität entwickelt. Ziel ist somit die Öffnung des Platzes und in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer eine Entwicklung mit oder ohne rückwärtige Bebauung der Fläche. Eine straßenbegleitende Bebauung ist gänzlich auszuschließen. Der städtebauliche Rahmenplan sieht ein Schließen der Raumkante mit einer kleinteiligen maximal zweigeschossigen Bebauung vor. Es sind zudem nur Baukörperlängen von maximal 22,00 m zulässig. Die städtebaulichen Planungsziele sehen hier eine Abweichung von den Zielen des städtebaulichen Rahmenplanes vor. Einer Erweiterung des Marktplatzes und der Schaffung von Freiräumen an der örtlichen Haupterschließungsstraße im Ortszentrum wird der Vorrang vor einer straßenbegleitenden Bebauung an der Schloßstraße und der Wismarschen Straße eingeräumt.

 

Die Lage der Fläche zur Erweiterung des öffentlichen Raumes mit dem Ziel, eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität in direkter Angrenzung an die örtliche Haupterschließungsstraße und in unmittelbarer Nähe zur Klützer Kirche zu erreichen, drängt sich der Stadt auf. Der Stadt Klütz steht zum Erreichen des Planungsziels nur dieses Grundstück in der Lage zur Verfügung. Mit den Planungszielen soll die Bebauung des Grundstücks nicht vollständig verhindert werden, sondern denkbar ist eine Verschiebung der Bebauung und eine Öffnung des Raumes.

 

Neben den grundsätzlichen Zielsetzungen bestehen die weiteren Planungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 in der Sicherung der Dauerwohnnutzung und dem Ausschluss an Ferienwohnungen und Zweitwohnungen, also in Regelungen zur Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung wird auf eine maximal zulässige Zweigeschossigkeit begrenzt. Zudem ist der Ausschluss oberirdischer Stellplätze im straßenbegleitenden Bereich ein städtebauliches Ziel.

 

Die Planungsziele sind umfassend dargestellt. Die Stadt möchte ihren städtebaulichen Einfluss und ihre Planungshoheit geltend machen und die noch unbebaute Fläche für die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Ortszentrum der Stadt nutzen. Die maßgebliche Entscheidung für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ist die Entscheidung über die rückwärtige Bebauung und eine Öffnung des Marktplatzes.

 

Zur Sicherung ihrer städtebaulichen Zielsetzungen wird für das Flurstück 98/5 der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre bleibt hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Klütz zurück.

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) erlässt die Stadtvertretung der Stadt Klütz folgende Satzung über die Veränderungssperre:

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat in ihrer Sitzung am 11.02.2023 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 45 für den Bereich „Am Markt“, Ecke Wismarsche Straße und Schloßstraße aufzustellen. Das Planungsziel besteht in einer Erweiterung und Öffnung des städtischen Marktes und damit verbunden dem Ausschluss einer straßenbegleitenden Bebauung. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das nachfolgend aufgeführte Flurstück 98/5 der Flur 4 in der Gemarkung Klütz. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist auf dem beigefügten Lageplan M 1:1.000 dargestellt. Dieser Lageplan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4 Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

x

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 2/51101/56350000

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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