Beschlussvorlage - BV/02/24/008

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die MIZU Consulting GmbH stellt im Auftrage der Hecht & Zucker Karow GbR den Antrag, im B-Plan Nr. 42 „Hofzumfelde“ die Planstraße einen Straßennamen zu benennen.

 

Gemäß § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) können Gemeinden Straßen Namen vergeben. Die Straßennamen ermöglichen in Verbindung mit den Hausnummern eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke.

 

Für die Straßennamensvergaben im B-Plan Nr. 42 „Hofzumfelde“ der Stadt Klütz liegen keine Straßennamensvorschläge vor. Das Amt Klützer Winkel, Bürgeramt schlägt den Straßennamen „Schloßblick“ vor.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Planstraße im B-Plan Nr. 42 „Hofzumfelde" den Straßennamen „Schloßblick“ zu geben.  

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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