Beschlussvorlage - BV/12/23/212

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Sachverhalt

Ein Anlieger der Straße „Zum Deichweg“ stellt den Antrag auf grundsätzliche Instandsetzung der Straße.

Im Vorwege bestand die Aufgabe für die Verwaltung die Zuständigkeit der Gemeinde abzuprüfen, da sich das Straßengrundstück im Eigentum des Landes Mecklenburg- Vorpommern befindet und die Zuwegung für die Deichanlage darstellt.

Die Prüfung ergab folgendes:

  1. Das Flurstück befindet sich im Eigentum des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
  2. Am 7.4.2011 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen den Beschluss beim Land Mecklenburg- Vorpommern (StaLU) den Antrag zu stellen auf Sicherung der Erschließung mittels einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sowie anschließender Widmung des Flurstückes als Anliegerstraße. (Beschluss ist in der Anlage beigefügt)
  3. Voraussetzung für diese Antragsgenehmigung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern (StaLU) ist die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und die Übernahme der Unterhaltungslast aus dem Anliegerverkehr zu übernehmen. (Schriftverkehr und Antrag befinden sich in der Anlage)

Fazit: Die Gemeinde ist für die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltung zuständig.

 

Die Gemeinde muss nun entscheiden, ob und welcher Form der Ausbau erfolgen soll, bzw. die Instandhaltung/ Reparatur. Die Fahrbahn besteht aus Beton. Die Oberfläche ist verschlissen offenporig, erste Schlaglöcher sind sichtbar.

 

5.12.2023: Hinzugefügt als Anlage Kostenschätzung für Vollausbau und Sanierung

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, die Straße „Zum Deichweg“ instand zu setzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Ja, Kosten müssen bestimmt, wenn Ausbauart bestimmt ist.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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