Beschlussvorlage - BV/10/23/052

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung der Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch von dem Bürgermeister oder seinen Stellvertretern eingeworben und entgegengenommen werden. Der Bürgermeister darf nur über die Annahme bis zu einem Wert von unter 100,00 Euro allein entscheiden. Bei höheren Zuwendungen entscheidet die Gemeindevertretung über die Annahme oder Vermittlung.

 

Am 01.11.2023 ist die Spende der Wohnungsgesellschaft Gägelow GmbH in Höhe von 200,00 € auf dem Konto des Amt Klützer Winkel eingegangen. Die Wohnungsgesellschaft hat bei der Überweisung folgendes angegeben: Gemeinnützige Spende 2023, Absprache GV 26.10.202/ Gemeinde Zierow. Ein genauer Verwendungszeck wurde nicht angegeben.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt, die Geldspende der Wohnungsgesellschaft Gägelow GmbH in Höhe von 200,00 Euro anzunehmen.

Die Spende soll für ................... (Verwendungszweck) genutzt werden.

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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