Beschlussvorlage - BV/02/23/093

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach der Anzeige der Satzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches der Stadt Klütz vom 08. Februar 2023 bei dem Landkreis Nordwestmecklenburg wurde der Hinweis gegeben, dass Änderungen der Satzung erforderlich sind.

In der Satzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches war geregelt, dass die Satzung vom 01. April bis 30. September eines jeden Jahres gilt. Folglich ist der Aufenthalt am Strand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung innerhalb dieser Zeit kurabgabepflichtig. Die Kurabgabensatzung der Stadt Klütz vom 27. Januar 2023 regelt wiederum in § 2 Abs. 1, dass die Kurabgabe in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Dezember erhoben wird. Aufgrund des Widerspruches beider Satzungen erfolgte die Anspassung in der Strandbenutzungssatzung.

 

Auf der o.g. Grundlage muss nun ebenfalls die Gebührensatzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches der Stadt Klütz hinsichtlich der Streichung des o.g. Zeitraums im § 1 Abs. 1 angepasst werden, damit ganzjährig eine Gebühr erhoben werden kann.

 

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Nordwestmecklenburg hat die Regelung im § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches der Stadt Klütz für unzureichend erklärt, da eine Gebührenbefreiung nicht eindeutig geregelt war (Gleichheitsgrundsatz).

Somit wurde im § 4 der Absatz 2 und 3 neu eingefügt.

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, der Neufassung der Gebührensatzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches der Stadt Klütz zuzustimmen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Da keine Anpassung der Gebührenentgelte vorgenommen wurden, sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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