Beschlussvorlage - BV/03/23/047
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Damshagen für den Ortskernbereich der Ortslage Stellshagen – Teilbereich 1 – westlicher Teil
Hier: Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 28.06.2023 und Beschluss über die Verfahrensumstellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Damshagen
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Entscheidung
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18.10.2023
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen hat am 28.06.2023 den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Damshagen für den Ortskernbereich der Ortslage Stellshagen – Teilbereich 1 – westlicher Teil gefasst. Das Planverfahren wurde nach den Vorschriften des § 13b BauGB – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren – geführt.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22 [ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0]) ist § 13b BauGB mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar (Leitsatz).
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Damshagen für den Ortskernbereich der Ortslage Stellshagen – Teilbereich 1 – westlicher Teil wurde bisher nicht rechtskräftig bekannt gemacht und ist somit nicht rechtsverbindlich.
Die Gemeinde Damshagen hat überprüft, ob die fehlende Umweltprüfung, deren Unterbleiben durch die Verfahrensführung nach § 13b BauGB gegeben war, in einem zweistufigen Regelverfahren nachzuholen ist oder das durchgeführte Planverfahren den Anforderungen des Verfahrens nach § 13a BauGB genügt und somit von der Durchführung einer Umweltprüfung weiterhin abgesehen werden kann.
Die Gemeinde Damshagen hatte die Verfahrensart nach § 13b BauGB gewählt, um die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, vorrangig Wohnbebauung umzusetzen, zu nutzen. Wäre der Gemeinde bewusst gewesen, dass die Verfahrensart nach § 13b BauGB mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar ist, hätte sie das Planverfahren von vornherein auf die Anwendung anderer Verfahrensmöglichkeiten überprüft. Das Verfahren nach § 13 BauGB scheidet in diesem Falle aus. Es handelt sich um eine unbebaute Fläche, für die der Regelungsmaßstab nach § 34 BauGB nicht gilt. Die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB ist gegeben. Es handelt sich um eine Arrondierungsfläche.
Die Gemeinde hat hierzu die Abstimmung mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg geführt. Es wurde klargestellt, dass es sich um eine Arrondierungsfläche handelt. Die Fläche ist begrenzt und gehört zum Ortskernbereich der Ortslage Stellshangen, so dass die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB möglich ist.
Die Gemeinde Damshagen hebt deshalb den Satzungsbeschluss auf. Ein ergänzendes Verfahren ist nicht erforderlich. Die Verfahrensumstellung führt nicht zu anderen Verfahrens- und Formvorschriften als bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13a BauGB. Für das Verfahren nach § 13b BauGB nutzte die Gemeinde die Verfahrens- und Formvorschriften analog zum Verfahren nach § 13a BauGB.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen fasst somit den Beschluss zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 28.08.2023. Veränderte Anforderungen an die Abwägung ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt,
- Die Aufhebung des Satzungsbeschlusses BV/03/23/016 vom 28.06.2023.
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt das Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Damshagen für den Ortskernbereich der Ortslage Stellshagen – Teilbereich 1 – westlicher Teil von dem bisher nach § 13b BauGB geführten Verfahren auf das Verfahren nach § 13a BauGB umzustellen.
Finanz. Auswirkung
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Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
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(wie Dokument)
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365,6 kB
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