Beschlussvorlage - BV/12/23/164
Grunddaten
- Betreff:
-
14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 36.1
Hier: Abwägungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
|
Vorberatung
|
|
|
19.09.2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
|
Entscheidung
|
|
|
05.10.2023
|
Sachverhalt
Die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36.1 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen erforderlich.
Die Gemeinde hatte bereits mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Aktualisierung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 vorgenommen. Das aktuelle Planungsziel, den Feuerwehrstandort an den Ortseingang umzuverlegen, führte dazu, dass der Bebauungsplan Nr. 36.1 nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wäre. Mit der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, Bauleitplanung, wurden Abstimmungen geführt, ob insbesondere für die Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr noch eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan begründet werden kann; diese Vorgehensweise wurde nicht bestätigt. Somit ist die Änderung des Flächennutzungsplanes zwingend erforderlich. Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Gemeindegebiet aktuell darzustellen und die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 36.1 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, erfolgt die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 36.1 im Parallelverfahren.
Dabei berücksichtigt die Gemeinde gleichfalls die Flächenveränderungen der geplanten Parkplatzfläche, des Sonstigen Sondergebietes für touristische Infrastruktur sowie der geplanten Straßenverkehrsfläche für den Kreisverkehr und bezieht diese Flächen daher in die vorliegende 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ein.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Planungsziele der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen soll eine Darstellung der Art der baulichen und sonstigen Nutzungen vorgenommen werden. Es wurden folgende Darstellungen getroffen:
- Sonstige Sondergebiete – Touristische Infrastruktur (SO TI) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO),
- Öffentliche Parkfläche – Parkplatz (P) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB,
- Fläche für den Gemeinbedarf – Feuerwehr sowie am bisherigen Standort nun Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen,
- Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.
- straßenbegleitend zur Straße "Zum Sportplatz" sowie zur "Klützer Straße" ist ein örtlicher Wander- und Radweg dargestellt.
Es erfolgte neben der neuen bzw. veränderten Darstellung der Gemeinbedarfsflächen eine Anpassung der Flächen in ihrer Größe.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat das Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit in der Zeit vom 27. Juni 2023 bis einschließlich 28. Juli 2023 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2023 am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Planung wurde mit den Nachbargemeinden abgestimmt.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen beschäftigt. Es ergeben sich Belange, die im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36.1 zu berücksichtigen sind. Wenngleich die vorgetragenen Belange für die Bearbeitung des Flächennutzungsplanes als Hinweis zu betrachten sind, sind sie doch für die Bearbeitung des verbindlichen Bauleitplanes, des Bebauungsplanes Nr. 36.1 von Bedeutung.
Es handelt sich nunmehr um folgende Belange die weiter zu berücksichtigen sind:
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind im Zusammenhang mit der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung noch tiefgründiger zu betrachten. Die Gemeinde geht jedoch nach Stellungnahme davon aus, dass die Hinweise zu Bodendenkmalen auf Belange außerhalb des Plangebietes zu beziehen sind. Da das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege von vermuteten Bodendenkmalen und die untere Denkmalschutzbehörde von Denkmalen ausgeht, wird diesem Sachverhalt nachgegangen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt.
Maßgeblich sind die Belange zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers. Hier ist das Oberflächenwasserkonzept entsprechend auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abzustimmen. Aus Sicht der Gemeinde ist die Ableitung des Oberflächenwassers sowohl in östliche als auch in westliche Richtungen möglich. Die technischen Voraussetzungen bestehen. Eine abschließende Regelung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
Die Rechtsgrundlagen der Umweltbehörden werden entsprechend beachtet.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden maßgeblich Belange vorgetragen, die der Abwägung unterliegen. Hier wird im Zuge der Abschichtung auf die nachfolgenden Verfahren der Bauleitplanung und des Baugenehmigungsverfahrens verwiesen. Anforderungen an die 16. BImSchV sind gesondert zu bewerten, setzen jedoch die konkrete Straßenplanung voraus. Eine Darlegung erfolgt im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 36.1.
Im Zusammenhang mit Betriebswohnungen wird eine Bewertung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung empfohlen. Im Zusammenhang mit den Schutzansprüchen wird auf das geltende deutsche Recht verwiesen. Die Bedenken der unteren Immissionsschutzbehörde werden hier zurückgestellt. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Abstimmung, ob Betriebswohnungen zugelassen werden sollen oder nicht; aus städtebaulicher Sicht drängt sich eine Betriebswohnung nicht unbedingt auf. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Betriebswohnungen wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen.
Die möglicherweise entstehenden Konflikte sind zu prüfen und Lösungsvorschläge herauszuarbeiten. Die Bewertung ist je nach Konfliktschärfe und Untersuchungsumfang auf die jeweiligen Verfahren zu verlegen; das bedeutet, dass Belange, die das Baugenehmigungsverfahren betreffen im Baugenehmigungsverfahren zu regeln sind sowied Belange, die das Planungsrecht betreffen, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln sind. Im Flächennutzungsplan geht es um die Grundzüge der städtebaulichen Planung und die Flächennutzungen.
Hinsichtlich der Bodendenkmalpflege wird davon ausgegangen, dass Bereiche außerhalb des Plangebietes betroffen sind, so sieht es die Stellungnahme. Die Belange sind nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Bundeswehr wird eine weitere Beteiligung gewünscht. Eine weitergehende Beteiligung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Hinsichtlich des Zweckverbandes wird festgestellt, dass die Ableitung des Oberflächenwassers sowohl in östliche als auch in westliche Richtung erfolgen kann; obwohl die Ableitung in westliche Richtung favorisiert wird. Ein Gesamtkonzept wird für die Entscheidungsfindung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen erstellt.
Die Bestandspläne der Telekom werden den Verfahrensunterlagen beigefügt.
Hinsichtlich Hansegas wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Belange sind danach nicht berührt.
In Bezug auf die Stadt Klütz fand eine Abstimmung der Belange statt. Der Standort für die Feuerwehr soll weiterhin vorbereitet werden. Aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist der Standort geeignet. Im Vorfeld von Standortuntersuchungen hat sich dieser Standort als Favorit herausgeschält.
Auf der Grundlage der Bewertung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wird der Abwägungsbeschluss gefasst. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen macht sich das Abwägungsergebnis zu eigen.
Auf der Grundlage der durchgeführten Beteiligungsverfahren erfolgt die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Die Abwägung ist Voraussetzung für den abschließenden Beschluss.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt,
- Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.
Es ergeben sich:
- zu berücksichtigende,
- teilweise zu berücksichtigende und
- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.
Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage macht sich die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Finanz. Auswirkung
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
|
|
|
x |
Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
x |
durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: 12/51101/56255000 |
|
durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
|
|
|
über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
|
unvorhergesehen und |
|
unabweisbar und |
|
Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
|
Deckung gesichert durch |
|
|
Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
|
|
|
Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
12,7 MB
|
