Beschlussvorlage - BV/02/23/073

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach der Anzeige der Satzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches des Stadt Klütz vom 08. Februar 2023 bei dem Landkreis Nordwestmecklenburg wurde der Hinweis gegeben, dass Änderungen der Satzung erforderlich sind.

Der § 1 Abs. 3 regelt, dass die Satzung vom 01. April bis 30. September eines jeden Jahres gilt. Folglich ist der Aufenthalt am Strand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung innerhalb dieser Zeit kurabgabepflichtig. Die Kurabgabensatzung der Stadt Klütz vom 27. Januar 2023 regelt wiederum in § 2 Abs. 1, dass die Kurabgabe in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Dezember erhoben wird.

Aufgrund des Widerspruches beider Satzungen erfolgt die Streichung des § 1 Abs. 3 der Strandbenutzungssatzung.

 

Weiterhin erfolgt die Änderung des § 2 Abs. 2 der Strandbenutzungssatzung aufgrund der Vereinfachung auf das Folgende:

Der Strand darf zum Verweilen nur von Personen betreten werden, die nach § 2 und § 3 der Kurabgabensatzung die Kurabgabe entrichtet haben oder nicht kurabgabenpflichitg sind.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, der Neufassung der Satzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereiches des Stadt Klütz mit den o.g. Änderungen (§ 1 Abs. 3 (Streichung) sowie Änderungen im § 2 Abs. 2) zuzustimmen.

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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