Beschlussvorlage - BV/02/23/007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat bereits in ihrer Sitzung am 28.10.2019 den Beschluss über die Behandlung eingegangener Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Im Sachverhalt stellt sich Folgendes dar.

 

Die Stadt Klütz führt das Aufstellungsverfahren für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 32 durch, um die planungsrechtliche Basis zur Verbesserung der Versorgungs- und Infrastrukturbereiche südlich der Landesstraße im Bereich der Wohlenberger Wiek zu schaffen.

 

Die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in einem zweistufigen Regelverfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.

 

Die Stadt Klütz hat die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Die Planunterlagen einschließlich Begründung mit integriertem Umweltbericht und den bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen dazu lagen in der Zeit vom 25. Juni 2019 bis einschließlich 06. August 2019 im Amt Klützer Winkel öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit zu den Entwurfsunterlagen abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04. Juli 2019 beteiligt und haben Stellungnahmen abgegeben. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist erfolgt.

 

Im Rahmen der Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Klütz wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgetragen. Im Rahmen der Beteiligung mit dem Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden Stellungnahmen der Behörden und TÖB vorgetragen.

Es ergaben sich Anforderungen, die im Rahmen der Abwägung zu beachten sind und vor dem abschließenden Beschluss abschließend zu klären sind.

 

Die Stellungnahme des Landkreises stand seinerzeit noch aus. Mittlerweile liegt die Stellungnahme des Landkreises vor und es wurden Abstimmungen mit Behörden und Stellen geführt. Danach ist davon auszugehen, dass eine Genehmigungsfähigkeit dann gegeben ist, wenn Einrichtungen der Strandversorgung vorbereitet werden. Die erforderlichen Ausnahmeanträge für den Gewässerschutzstreifen sind vor abschließendem Beschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen. Auch hier ist der maßgebliche Belang die Klärung der Strandversorgung und Regelung der Strandversorgung. Im Zuge des verbindlichen Bauleitplanverfahrens sind die Anforderungen an § 20-Biotope und an Ausgleich und Ersatz zu regeln. Die Stadt Klütz hat hier Ausgleichs- und Ersatzregelungen getroffen und Kompensationsflächenäquivalente erworben. Die Auswirkungen auf § 20-Biotope wurden bewertet. Ein entsprechendes Antragsverfahren wird durchgeführt. Dieses Antragsverfahren ist Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplanes. Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses wird das entsprechende Antragsverfahren geführt. Die Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Natura2000-Schutzgebietskulisse wurde durch eine Verträglichkeitsvorprüfung nachgewiesen. Voraussetzung für die Antragstellung und die Regelung im Genehmigungsverfahren sind die Inaussichtstellung für den Gewässerschutzstreifen nach § 29 NatSchAG M- V und die gesicherte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme. Die Nachweise erfolgen auch im Zusammenhang mit der Bewertung der mittelbaren Auswirkungen auf § 20-Biotope. Für die Stadt Klütz stehen keine weiteren Flächen für die Herrichtung der Stellplätze zur Verfügung. Eine weiterreichende Benutzung ist für den Bereich am Parkplatz in Richtung Wohlenhagen vorgesehen. Die erforderlichen Anträge werden nach Abwägungsbeschluss in Bezug auf den Gewässerschutzstreifen und die § 20-Biotope gestellt. Die Ausnahmegenehmigungen sind Voraussetzung für den abschließenden Beschluss.

 

Im Rahmen der Stellungnahme des StALU sind Anforderungen an die Küstenschutzbelange vorgetragen worden. Die Belange des Hochwasserschutzes sind insbesondere für Parkplätze und bauliche Anlagen zu berücksichtigen. Eine Inaussichtstellung für die Bebauung innerhalb des Gewässerschutzstreifens liegt vor.

Zusätzlich ist auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vor dem abschließenden Beschluss die Ausnahmegenehmigung seitens der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.  Gefahren sind auszuschließen. Die Hochwasserrisikomanagementrichtlinie ist zu beachten. Landesmaßnahmen zum Küstenschutz werden im Außenbereich nicht vorgesehen.

 

Eine Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nicht vorgelegt. Deshalb wird hilfsweise die Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zum Bebauungsplan Nr. 32 genutzt. Die Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zum Bebauungsplan Nr. 32 bestätigt die Planungsziele. Die Begründung des Erfordernisses der Stellplätze ist erfolgt.

 

Mit dem Ergebnis der Abwägung ist die Forstbehörde zu unterrichten und die Herstellung des Einvernehmens der Forst vor dem abschließenden Beschluss zu bestätigen. Die Zielsetzungen wurden bereits in der Vorentwurfsphase durch die Forst bestätigt. Insofern wird davon ausgegangen, dass das Einvernehmen hergestellt wird. Auf der Grundlage der Abwägung wird die Forst entsprechend informiert. Erst nach Mitteilung des Abwägungsergebnisses wird der abschließende Beschluss gefasst.

 

In Bezug auf die vorgetragenen Anregungen und Stellungnahme des BUND geht die Stadt Klütz davon aus, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Eine Verträglichkeitsvorprüfung wurde mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine erheblichen Auswirkungen entstehen. Maßnahmen sind bereits geregelt.

 

Die Hinweise des Zweckverbandes zur Löschwasserbereitstellung sind aufzunehmen und die allgemeinen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung sind zu beachten.

 

Hinsichtlich der E.DIS wird nicht davon ausgegangen, dass umfangreiche Verteilungsanlagen notwendig sind. Unabhängig davon ist jedoch dieser Hinweis zu beachten, um hohe Kostenaufwendungen zu vermeiden bzw. rechtzeitig die Kostensituation zu klären.

 

Hinsichtlich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung werden die Anforderungen zur Beleuchtung und zur Sicherheit entsprechend beachtet.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

 

1. Die während der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB nach bereits erfolgtem Abwägungsbeschluss durch die Stadtvertretung eingegangenen Stellungnahmen hat die Stadt Klütz unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

Es ergeben sich:

- zu berücksichtigende,

- teilweise zu berücksichtigende und

- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage macht sich die Stadt Klütz zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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