Beschlussvorlage - BV/02/23/011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadt Klütz hatte seinerzeit für den Anleger an der Wohlenberger Wiek den Bebauungsplan Nr. 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde genehmigt und rechtskräftig bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 11 ließ nach Abstimmung mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und Stellen die Herrichtung eines Molenbauwerks nicht zu. Nach Abstimmung mit möglichen Betreibern, Investoren und Vorhabenträgern war jedoch ein Molenbauwerk erforderlich, um ausreichenden Schutz für die Herrichtung einer Marina von See herzustellen. Unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation wurde der Bebauungsplan Nr. 11 für den Bereich der inkommunalisierten Flächen geändert. Es wurden Festsetzungen für die Herrichtung des Molenbauwerks unter Berücksichtigung der Anforderungen des Naturschutzes und unter Zuhilfenahme von vorliegenden Gutachten im Zusammenhang mit der Überplanung des betroffenen Bereiches getroffen. Bereits im Rahmen der Planaufstellung war der Bereich als sensibel bewertet worden. Im Rahmen eines Projektes „Möglichkeiten zur nachhaltigen Entwicklung der westmecklenburgischen Ostseeküste im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes unter besonderer Berücksichtigung touristischer Nutzungen“ wurden Konfliktlösungsvorschläge erarbeitet. Die Nutzungseinschränkungen beziehen sich dabei maßgeblich auf Bereiche nördlich des Anlegers. In diesem Bereich sind auch Surf- und Kitesurfverbote enthalten gewesen. Ein Surf- und Kitesurfverbot war geregelt sowie die Vermeidung intensiver Strand- und Ufernutzung sowie bauliche Veränderungen. Unabhängig davon waren bestehende legale Nutzungen durch Einheimische unangetastet. Es wurde auf eine Nutzung der Bereiche südlich des Anlegers orientiert. Das Vorhaben zur Herstellung der Mole und der darin integrierten Marina wurde nicht umgesetzt. Der Anleger stellt sich derzeit als desolat und in einem schlechten baulichen Zustand dar. Eine Belebung des Tourismus und der Fremdenverkehrsinfrastruktur wird nach derzeitiger Bewertung nicht gesehen. Die Konfliktlösung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist für ein verändertes Nutzungskonzept (mit Ferienhäusern) nicht umsetzbar. Die entsprechenden erforderlichen Genehmigungen z.B. zum Gewässerschutzstreifen für eine Nutzung zu Ferienzwecken wurde nicht in Aussicht gestellt. Die Betriebszeit des Hafens ist für die Zeit vom 1. Mai bis 15. September eines jeden Jahres beschränkt. Damit sind auch für die Bewirtschaftung erhebliche Einschränkungen gegeben. Unter Berücksichtigung des derzeitigen baulichen Zustandes, der naturschutzfachlichen Restriktionen und der eingeschränkten Betriebszeiten beabsichtigt die Stadt Klütz die Aufhebung der Bauleitplanung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, d.h. für die Errichtung der Mole und in diesem Zusammenhang in einem separaten Beschluss auch die Aufhebung der Zielsetzungen für den B-Plan Nr. 11.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss über die Aufstellung eines Verfahrens zur Aufhebung der Bauleitplanung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11. Es handelt sich hier um die Aufhebung der Bauleitplanung für die Herstellung einer Wellenschutzanlage für den Bereich Anleger Wohlenberger Wiek.

Unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus naturschutzfachlicher Sicht, unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes des Wellenbrechers und unter den wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer eingeschränkten Betriebszeit sowie mittlerweile veränderter konzeptioneller Überlegungen aus Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit beschließt die Stadt Klütz die Durchführung eines Verfahrens zur Aufhebung der Bauleitplanung.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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