Beschlussvorlage - BV/02/23/008

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat auf ihrer Sitzung am 13.10.2008 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Klütz für den Anleger Wohlenberger Wiek aufzustellen.

Der Beschluss wurde bekannt gemacht.

Mit den Unterlagen des Vorentwurfs wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und TÖB durchgeführt. Die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung wurden am 14.12.2009 durch die Stadtvertretung der Stadt Klütz für das Beteiligungsverfahren bestimmt. Das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 14. April bis 17. Mai 2010 statt. Die Bekanntmachung ist im April 2010 erfolgt.

In den Zielsetzungen für die Bauleitplanung werden Vorgaben für die Nutzung des Gebietes getroffen. Unter Berücksichtigung der Nutzung des Anlegers wurde eine Vorgabe getroffen für Maßnahmen zur Begrenzung möglicher erheblicher Projektwirkungen. Danach war die Betriebszeit der Ferienanlage auf den Zeitraum vom 01.05. bis 15.09. jeden Jahres zu beschränken. Auch im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte Januar sollte eine Nutzung möglich sein. Im Rahmen des Planverfahrens haben sich Stellungnahmen ergeben, die dazu führen, dass das Planverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Bezug genommen wird auf die Stellungnahme des Landkreises, Fachdienst Bauordnung und Planung vom 18.06.2010.

Danach ergeben sich umfangreiche Anforderungen aus naturschutzfachlicher Sicht die aus Sicht der Stadt Klütz hier nicht behoben werden können, zumal es sich auch um Genehmigungsverfahren handelt, deren positiver Abschluss nicht in Aussicht gestellt wurde. Hierzu gehört, dass die Ausnahme von den Verboten des Gewässerschutzstreifens nicht in Aussicht gestellt wird. Somit kann die Planungsabsicht nicht umgesetzt werden.

Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen für die touristische Infrastruktur wurde den Ergebnissen der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet DE 1934-302 „Wismarbucht“ nicht gefolgt. Erhebliche Beeinträchtigungen für das GGB können nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Ausführungen sind auch für das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ vorgetragen worden.

Gleichermaßen befinden sich entsprechende Darlegungen in der Stellungnahme des StALU vom 17.06.2010.

Eine saisonal eingeschränkte Nutzung ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten durch die Stadt Klütz nicht mehr nachvollziehbar.

Dem Vorhaben stehen umfassende Belange der Natura 2000-Schutzgebietskulisse entgegen. Es ergeben sich umfassende Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Diese und andere Belange führen dazu, das Verfahren einzustellen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung der Bauleitplanung für die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11.

Unter Berücksichtigung unüberbrückbarer Belange aus naturschutzfachlicher Sicht (Natura 2000-Schutzgebietskulisse für das GGB „Wismarbucht“ und das SPA „Wismarbucht und Salzhaff“) sowie aus Sicht der starken Veränderung des Landschaftsbildes wird das Verfahren nicht fortgeführt. Da eine Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens nicht in Aussicht gestellt ist, wird das Verfahren nicht fortgeführt.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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