Beschlussvorlage - BV/12/23/026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Auf dem Flurstück 293/17 der Flur 1 in der Gemarkung Boltenhagen zwischen August- Bebel-Straße und Ostseering befindet sich ein temporäres Kleingewässer (Biotop).

Nach Aussage eines anliegenden Eigentümers sind in den vergangenen Jahren immer wieder Teile der Uferböschung eingebrochen. Die Abbrüche reichen mittlerweile bis zu 2 m auf das private Grundstück hinein und haben dazu geführt, dass der Zaun zur Einfriedung des Grundstücks immer wieder versetzt werden musste. Mittlerweile sind auch die Fundamente der Garage durch das Absacken des Erdreiches gefährdet. Auf den anderen anliegenden Grundstücken stellt sich die Lage ähnlich dar.

 

Die Gemeinde ist Eigentümerin des Kleingewässers. Um weiteren Schaden vom Privateigentum und somit Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde abzuwenden, müssen Maßnahmen, wie z.B. eine Uferbefestigung oder ähnliches ergriffen werden.

 

Da es sich bei dem Kleingewässer um ein eingetragenes Biotop handelt, hat sich die Verwaltung an die Untere Naturschutzbehörde gewandt. Die Rückmeldung der Unteren Naturschutzbehörde hat folgendes ergeben (Auszug aus der Mail der UNB vom 12.01.23):

 

„Das Kleingewässer auf dem Flurstück 293/17, Flur 1, Gemarkung Boltenhagen ist als temporäres Kleingewässer unter der Biotop-Nr. NWM06666 in das Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope im Landkreis Nordwestmecklenburg (LUNG 2000) eingetragen worden und unterliegt den Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 20 Abs. 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG).

Nach § 20 Abs. 1 NatSchAG sind alle Maßnahmen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von geschützten Biotopen führen können. Uferbefestigungen und Aufschüttungen wären z. B. unzulässige Handlungen im Sinne von § 20 Abs. 1 NatSchAG.

 

Wenn im Uferbereich des Kleingewässers aus Gründen der Gefahrenabwehr Maßnahmen erforderlich sind, ist fachgutachtlich zu prüfen, ob diese Maßnahmen z. B. durch Flächenverlust zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kleingewässers führen können. Wenn dies der Fall ist, muss durch den Vorhabenträger bei der Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG beantragt werden. Der Antrag muss begründet sein und eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (EAB) enthalten. In der EAB ist darzulegen, wie der Eingriff funktionsbezogen kompensiert werden soll.“

 

Die Verwaltung empfiehlt vorab eine gutachterliche Prüfung, ob es sich bei dem Kleingewässer tatsächlich um ein Biotop handelt. Laut Aussage der Anwohner liegt das Gewässer seit Jahren trocken.

Geschätzte Kosten: 600,00 €

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen beschließt, die Beauftragung eines Gutachtens zur Prüfung des Zustandes des Biotops (Kleingewässer) in der August-Bebel-Straße.

 

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Finanz. Auswirkung

600,00 €

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 x

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: 12 54101 52311000

 

x

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

x

unvorhergesehen und

x

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

Notwendig, um Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde abzuwenden.

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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