Beschlussvorlage - GV Hokir/19/-4

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Hohenkirchen hat mit dem Beschluss vom 21.02.2019 entschieden, einen Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort gemäß Kurortgesetz M-V für alle Ortsteile zu stellen. Das Anerkennungsverfahren ist aufwendig und beinhaltet u.a. die Erstellung von Gutachten, eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes und den Nachweis einer bewachten Badestelle sowie eine Vorortbegehung der Anerkennungsbehörde (Wirtschaftsministerium).

 

Mit der Änderung des Kurortgesetzes im Jahr 2021 wurde die Möglichkeit der Anerkennung als Tourismusort geschaffen. Das Antragsverfahren ist einfacher. Die Gemeinde hat die Anerkennung als Tourismusort für alle Ortsteile mit Bescheid vom 11.08.2022 erhalten.

 

Unterschied Erholungsort und Tourismusort:

 

Die Anerkennung als Tourismusort berechtigt die Gemeinde zur Erhebung der Kurabgabe in den anerkannten Ortsteilen. Da alle Ortsteile als Tourismusort anerkannt sind, kann eine Kurabgabe im gesamten Gemeindegebiet erhoben werden.

 

Die Anerkennung als Erholungsort berechtigt die Gemeinde, in den anerkannten Ortsteilen eine Kurabgabe sowie eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Für Hohenkirchen ist eine Anerkennung aller Ortsteile als Erholungsort jedoch nicht wahrscheinlich, siehe Sachstand Anerkennung als Erholungsort im Folgenden.

 

Sachstand Anerkennung als Erholungsort:

 

Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Erholungsort ist u.a. der Nachweis einer bestimmten Luft- und Klimaqualität wie auch die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte.

Das eingeholte Luft- und Klimagutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 04.08.2021 hat der Gemeinde insgesamt die Anerkennungswürdigkeit bescheinigt.

Im Schallgutachten des TÜV Nord vom 24.09.2021 werden verschiedene Schallminderungsmaßnahmen, z.B. im Bereich der L01 an der Wohlenberger Wiek empfohlen. Außerdem wird empfohlen, den OT Groß Walmstorf aufgrund des vorhandenen Gewerbelärms von einer Anerkennung als Erholungsort auszuschließen, da hier die Richtwerte überschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass die Anerkennungsbehörde dieser Empfehlung entsprechen wird.

 

Die Verwaltung hat bei der Anerkennungsbehörde nachgefragt, wie alt die Gutachten für eine Antragstellung maximal sein können. Die Rückmeldung wird zur Sitzung nachgereicht, sofern sie vorliegt.

 

Weitere Voraussetzung ist ein bewachter Badestrand. Hier kann es genügen, die Absichtserklärung der DLRG (oder ähnliches) vorzulegen. I.d.R. wird die Schaffung einer Bewachten Badestelle im Anerkennungsbescheid innerhalb eines Jahres beauflagt.

 

Auch eine beachtliche Beherbergungskapazität im Vergleich zur Einwohnerzahl in den einzelnen Ortsteilen ist eine Voraussetzung für die Anerkennung. In Klütz wurden Ortsteile, die über keine oder nur wenige Beherbergungsmöglichkeiten verfügen, von der Anerkennung ausgenommen. Lediglich die Stadt Klütz, Wohlenberg und Oberhof wurden als Erholungsort anerkannt.

 

Zusammenfassung:

Neben der Bezeichnung „Erholungsort“, welche ggf. als höherwertiger empfunden werden könnte, ist die Möglichkeit der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe gegenwärtig der einzige Vorteil.

Die Fremdenverkehrsabgabe ist für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und der Veranstaltungen von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, zu erheben. Grundlage für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (FVA) ist das Vorliegen einer entsprechenden Fremdenverkehrsabgabensatzung nebst einer sehr aufwändig zu erarbeitenden Kalkulation.

 

Die Gemeinde wird gebeten, darüber zu beraten, ob die Anerkennung als Erholungsort weiterverfolgt werden soll oder ob der Beschluss vom 21.02.2019 aufgehoben wird.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt…

  • die Anerkennung als Erholungsort weiter zu verfolgen.
  • den Beschluss Nr. GV Hokir/19/13120 vom 21.02.2019 aufzuheben.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Bei Antragstellung entstehen Kosten für bewachten Badestrand und Schallschutzmaßnahmen.

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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