Beschlussvorlage - BV/02/22/182

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Ergänzung 30.08.2022

Lt. Frau Cornelia Hass vom Umsetzungsmanagement Landestourismuskonzeption des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sei die Formulierung in §1 Abs. 3 KurortG M-V „unglücklich“. Frau Hass teilte mit „wir vertreten die Meinung, dass sich ein Ort in seiner Gesamtheit als Tourismusort bewerben soll. Einzelne Ortsteile als Tourismusort anzuerkennen halten wir für nicht sinnvoll und ist dem Urlauber auch schwer zu kommunizieren. Von daher bitten wir darum, dass sich die Stadt Klütz mit allen Ortsteilen in der Gesamtheit als Tourismusort bewirbt.“

 

Da die Antragsstellung kostenlos ist und die Einführung der Kurabgabe schnellstmöglich erfolgen soll, empfehlt Frau Stöckmann, den Antrag kurzfristig einzureichen.

 

Ergänzung 24.08.2022

Die Stadtvertretung hat die Vorlage zurückgestellt und um Klärung der rechtlichen Grundlage gebeten, nach welcher eine Anerkennung als Tourismusort für alle Ortsteile gemeinsam beantragt werden kann. Die Verwaltung hat diesbezüglich beim Wirtschaftsministerium nachgefragt. Bisher steht eine Rückmeldung seitens des Ministeriums dazu aus.

 

Unabhängig davon empfiehlt die Verwaltung eine Beantragung der gesamten Gemeinde Stadt Klütz (aller Ortsteile) als Tourismusort, da…

  • die Antragstellung keine Kosten verursacht
  • eine doppelte Anerkennung als Erholungs- und Tourismusort (Klütz, Oberhof, Wohlenberg) möglich ist und keine Nachteile hat
  • die Antragstellung einfacher ist, da die Daten (Einwohner, Fläche, Gästebetten etc.) auf Gemeindeebene vorliegen
  • die meisten touristischen Angebote in Klütz und Wohlenberg bestehen und dies für die Anerkennung natürlich von Bedeutung ist.

 

Ergänzung 11.08.2022

Nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsministerium ist eine Anerkennung nur für die gesamte Stadtgemeinde, d.h. einschließlich aller Ortsteile, möglich.

 

Sachverhalt:

Die Ortsteile Klütz, Wohlenberg und Oberhof wurden mit dem Bescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 03.06.2022 als staatlich anerkannte Erholungsorte prädikatisiert.

Für die verbleibenden Ortsteile ist eine nachträgliche Anerkennung als staatlich anerkannte Erholungsorte möglich, wenn diese die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.

Alternativ kann für diese Ortsteile bereits jetzt eine Anerkennung als Tourismusorte beantragt werden.

 

Mit der Änderung des Kurortgesetztes M-V und des Kommunalabgabengesetztes M-V vom Juli 2021 haben tourismusrelevante Kommunen die Möglichkeit, sich als Tourismusort anerkennen zu lassen. Ziel ist die Verbesserung der kommunalen Finanzsituation, die Qualitätsentwicklung bereits vorhandener touristischer Infrastruktur und deren Weiterentwicklung.

 

Voraussetzungen für die Anerkennung als Tourismusort sind:

- eine landschaftlich bevorzugte Lage oder

- das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder

- geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder

- das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

 

Mit der landwirtschaftlich bevorzugten Lage und vielfältigen Angeboten für die Naherholung erfüllen die Ortsteile Christinenfeld, Tarnewitzerhagen, Niederklütz, Grundshagen, Steinbeck, Arpshagen, Goldbeck, Kühlenstein und Hofzumfelde diese Voraussetzungen.

 

Mit der Gesetzesänderung wird die Möglichkeit eröffnet, für die Umsetzung der freiwillige Aufgabe „Tourismus“, zweckgebundene Abgaben satzungsgemäß zu erheben, d.h. als staatlich anerkannter Tourismusort besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Kurabgabe zu erheben. Eine Fremdenverkehrsabgabe, wie sie durch die Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort möglich ist, kann nicht erhoben werden.

 

Die staatliche Anerkennung als Erholungsort ist höherwertig, dennoch könnte die Anerkennung als Tourismusort auch für die Ortsteile Klütz, Wohlenberg und Oberhof beantragt werden. Vorteile hat die Stadt dadurch jedoch nicht.

 

Das Antragsverfahren für die Anerkennung als Tourismusort ist einfacher als für die Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort. Da keine Gutachten erstellt werden müssen und in der Regel kein Vorort-Termin stattfindet, fallen für die Beantragung an sich keine Kosten an.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Beantragung der Anerkennung als Tourismusort nach dem Kurortgesetz M-V für alle Ortsteile Christinenfeld, Tarnewitzerhagen, Niederklütz, Grundshagen, Steinbeck, Arpshagen, Goldbeck, Kühlenstein und Hofzumfelde.

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Finanz. Auswirkung

Keine.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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