Mitteilungsvorlage - MV/12/22/202

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Steiluferring ist eine öffentliche Straße. Verkehrsrechtlich ausgeschildert mit Zone 30 km/h und Zone eingeschränktes Haltverbot. Diese Beschilderung ist von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg angeordnet (siehe verkehrsrechtliche Anordnung im Anhang). Grund für das Errichten der Zone eingeschränkten Haltverbot waren das ständigen Parken von Fahrzeugen, besonders im Bereich Steiluferring Hausnummer 1 bis 3. Da die Fahrbahnbreite von 4,80 m auf einer Länge von 140 m des Steiluferrings nicht für das Parken von Fahrzeugen geeignet ist, ist die bestehende Verkehrsbeschilderung aus Sicht der Verwaltung erforderlich und notwendig.

Wie aus den beiliegenden Fotos zu entnehmen sind, ist beim Parken von Fahrzeugen (PKW- Breite 2,50 m) auf der Fahrbahn, bei einer Straßenbereite von 4,80 m, die Restbreite von 2,30 m nur gegeben. Diese Fahrbahnbreite ist nicht ausreichend für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeugen.

Im Weiterverlauf des Steiluferrings ab Hausnummer 4 b ist zur Hausnummer 20 a (180 m) ist die Fahrbahnbreite nur 4,00 m, ab der Hausnummer 17 bis Hausnummer 31 (170 m) nur 3,50 m mit Einbahnstraßenregelung in Richtung Haubenweg. In diesen Straßenbereichen ist die Ausgangsbeschilderung von der Zone 30 km/h und Zone eingeschränkten Haltverbots den örtlichen Verhältnissen verkehrsrechtlich angepasst und dient der Sicherheit des ruhenden und fließenden Verkehrs.

Eine Ausweisung des Steiluferrings im Bereich der Hausnummer 1 bis 3 mit Parkplätzen nur für Anwohner ist, wie vorgehend dargestellt, aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht geeignet. Über die Vorschläge der Eigentümergemeinschaft auf einen abgesenkten Fußweg bzw. einen Parkplatz in fußläufiger Nähe z.B. an der Stahlruine im Ortsteil Redewisch ist zu beraten..

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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