Beschlussvorlage - GV Hokir/21/15136

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Gramkow im Ortsteil Beckerwitz über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 8. In dem Bebauungsplan Nr. 8 ist die Entwicklung im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen; im nördlichen Teil ist die Neuerrichtung von Gebäuden und einer Erschließungsstraße möglich. Die Planungsziele bestehen nunmehr in der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8. Die ausufernde beabsichtigte Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 8 ist nicht mehr Ziel der Entwicklung der Gemeinde für den Ortsteil Beckerwitz.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 05. April 2018 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde Gramkow für den Ortsteil Beckerwitz gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30. Mai 2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Das Aufstellungsverfahren zur Aufhebung wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltbericht nach den Vorgaben des Baugesetzbuches erstellt.

Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit den Unterlagen zum Vorentwurf durchgeführt. Ebenso wurden die Beteiligungsverfahren mit den Entwürfen nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 25. Juni bis einschließlich 28. Juli 2020 statt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit dem Entwurf erfolgte mit Schreiben vom 07.07.2020 mit Bitte zur Abgabe einer Stellungnahme.

Die Beteiligungsverfahren der Behörden und Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit wird hiermit abgeschlossen. Im Rahmen des Planverfahrens und des Abwägungsprozesses hat die Gemeinde zu entscheiden, ob die Genehmigung beim Landkreis beantragt wird. Da die Zielsetzungen dem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkirchen entsprechen, wird darauf verzichtet. Ansonsten ergeben sich redaktionelle Hinweise, die die Gemeinde bei zukünftigen Planverfahren betrachtet. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 verbleiben für zukünftige Entscheidungen für Teilbereiche des Gebietes der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 4 und die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 bestehen.

Die Ergebnisse der Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf macht sich die Gemeinde zu eigen. Die Unterlagen werden für den Satzungsbeschluss vorbereitet

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingegangen.

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Im Stellungnahmeverfahren ergaben sich Hinweise, die lediglich zur Kenntnis genommen werden. Der Plan wird insgesamt aufgehoben. Es verbleiben der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 4 und die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4. Diese Pläne sind von der Aufhebung nicht betroffen. Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Kostenträger Gemeinde

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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