Beschlussvorlage - GV Hokir/20/14842

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gägelow hat am 25.02.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22 mit der Gebietsbezeichnung "Ein-zelhandelsstandort Gägelow - Nordwest" beschlossen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22 wird das Ziel verfolgt, die bestehende Gewerbebrache zu Gunsten der Errichtung eines Nahversorgers umzunutzen. Planungsrechtlich wird dies durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes nach §11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorbereitet.

Der Vorhabenträger Norma Lebensmittelhandels Stiftung & Co. KG plant seinen jetzigen Standort im Mecklenburger Einkaufzentrum (MEZ), südöstlich des Geltungsbereiches, zugunsten einer Erweiterung der Verkaufsfläche zu verlegen. Hierzu soll auf dem brachliegenden Gelände eines ehemaligen Lehrlingswohnheimes und einer Gaststätte ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" nach § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen werden. Im Vorfeld dieser Planung hat hierzu bereits eine Abstimmung mit den Umlandgemeinde stattgefunden.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Während der öffentlichen Auslegung können von der Öffentlichkeit und den Behörden Stellungnahmen zum Entwurf vorgelegt werden, die im Rahmen einer Abwägung von der Gemeinde geprüft werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen beschließt zur Satzung der Gemeinde Gägelow über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22 „Einzelhandelsstandort Gägelow-Nordwest“ weder Anregungen noch Bedenken zu äußern.

Planungen der Gemeinde Hohenkirchen werden durch diese Planungen nicht berührt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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