Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14920
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung eines Doppelhaushaltes für 2023/2024 und die Folgejahre
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Katrin Vullert
- Verfasser/Antragsteller:
- Vullert, Katrin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadt Klütz
|
Vorberatung
|
|
|
23.11.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Klütz
|
Entscheidung
|
|
|
14.12.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
§ 46 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern eröffnet in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik den Kommunen die Möglichkeit, einen Doppelhaushalt aufzustellen. Damit erfolgt die Planung nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern für zwei Haushaltsjahre.
Vorteil:
Mit dem Doppelhaushalt besteht Planungssicherheit für zwei Jahre. Bereits vor Beginn des 2. Planungsjahres liegt ein gültiger Haushalt vor. Die Gemeinde ist den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung nicht unterworfen.
Nachteil:
Die Gemeinde muss für zwei Jahre im Voraus bereits ihre Vorhaben und damit auch Investitionen planen. Zwar tut sie dies auch jetzt schon im Rahmen der Finanzplanung für die drei Folgejahre. Während der Haushaltsbewirtschaftung auftretende Bedarfe neuer, umfangreicher Maßnahmen können aber grundsätzlich nur durch einen Nachtragshaushalt realisiert werden, dessen Erstellung aber jederzeit möglich und mit erheblich geringerem Aufwand als ein Haushaltsplan verbunden ist.
Verwaltungsseitig ist angedacht, dass so von den 6 amtsangehörigen Gemeinden immer nur für 3 Gemeinden ein Doppelhaushalt aufgestellt werden muss und für 3 lediglich ein Nachtrag.