Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14920

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

§ 46 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern eröffnet in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik den Kommunen die Möglichkeit, einen Doppelhaushalt aufzustellen. Damit erfolgt die Planung nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern für zwei Haushaltsjahre.

 

Vorteil:

Mit dem Doppelhaushalt besteht Planungssicherheit für zwei Jahre. Bereits vor Beginn des 2. Planungsjahres liegt ein gültiger Haushalt vor. Die Gemeinde ist den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung nicht unterworfen.

 

Nachteil:

Die Gemeinde muss für zwei Jahre im Voraus bereits ihre Vorhaben und damit auch Investitionen planen. Zwar tut sie dies auch jetzt schon im Rahmen der Finanzplanung für die drei Folgejahre. Während der Haushaltsbewirtschaftung auftretende Bedarfe neuer, umfangreicher Maßnahmen können aber grundsätzlich nur durch einen Nachtragshaushalt realisiert werden, dessen Erstellung aber jederzeit möglich und mit erheblich geringerem Aufwand als ein Haushaltsplan verbunden ist.

 

Verwaltungsseitig ist angedacht, dass so von den 6 amtsangehörigen Gemeinden immer nur für 3 Gemeinden ein Doppelhaushalt aufgestellt werden muss und für 3 lediglich ein Nachtrag.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt ab dem Haushaltsjahr 2023 (!) (d.h. erstmaliger Doppelhaushalt für 2023/2024) jeweils Doppelhaushalte aufzustellen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Loading...