Mitteilungsvorlage - GV Ziero/20/14848
Grunddaten
- Betreff:
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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in der Ortslage Gemeinde Zierow am 31. Dezember und 1. Januar 2020
hier: Sachstandsmitteilung zur Erweiterung eines Abbrennverbotes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Arne Longerich
- Verfasser/Antragsteller:
- Longerich, Arne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Zierow
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15.10.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Ordnungsamt des Amtes Klützer Winkel hat am 16. September 2020 einen Beratungstermin beim Landkreis Nordwestmecklenburg wahrgenommen.
In dieser Beratung hat das Amt Klützer Winkel den Wunsch der Gemeinde Zierow vorgestellt, das Abbrennen pyrotechnischer in dem Zeitraum 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 und Folgejahre weiter einzuschränken bzw. zu verbieten.
Der Landkreis Nordwestmecklenburg kann nach § 1 Abs. 3 Ziffer 22 SprengZustLVO M-V i.V.m. § 24 Abs. 2 SprengV allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände 1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben. |
Nach Aussage der zuständigen Behörde (Landkreis Nordwestmecklenburg) wird über die Allgemeinverfügung des Landkreises Nordwestmecklenburg das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 aus Gründen der Brandgefahr
- im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. reetgedeckte Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen u.ä.) ist das Abbrennen von Raketen und sogenannte „Römische Lichter“ verboten.
- im Umkreis von 100 m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. reetgedeckte Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen u.ä.) ist das Abrennen von Kanonenschlägen, Knallfröschen und sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 verboten.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenpflegeheimen ist verboten.
Eine Allgemeinverfügung mit den o.g. Regelungen wird jährlich vom Landkreis Nordwestmecklenburg erlassen. Diese Regelungen werden seitens des Landkreises Nordwestmecklenburg mit sofortiger Vollziehung angeordnet. Als Beispiel liegt die Veröffentlichung aus dem Jahr 2019 bei. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 46 SprengV und können mit Geldbuße bis zu zehntauschend Euro geahndet werden. Lt. § 2 SprengZustLVO M-V ist der Landkreis Nordwestmecklenburg für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Im o.g. Beratungstermin hat der Landkreis Nordwestmecklenburg mitgeteilt, dass weitere Einschränkungen bzw. ein Verbot des Abrennens pyrotechnischer Gegenstände für den genannten Zeitraum vom Antragssteller inhaltlich hinreichend begründet werden müssen. Nach aktueller Auslegung des Landkreises sind keine Gründe (bspw. Unfälle und Brände beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände) zu erkennen, die eine weitreichendere Einschränkung bzw. ein Verbot in Betracht ziehen.
Sofern die Gemeinde weiterhin die Beantragung weiterer Einschränkungen bzw. ein Verbot des Abrennens pyrotechnischer Gegenstände auch am 31. Dezember und 1. Januar begehrt, sind Gründe zur Beantragung beim Landkreis Nordwestmecklenburg mitzuteilen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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88,3 kB
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