Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14559

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat in ihrer Sitzung am 18.12.2000 die Satzung der Stadt Klütz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 18.01.2001 beschlossen.

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens in einer anderen amtsangehörigen Gemeinde hat das Oberverwaltungsgericht Greifwald eine identische Tiefenbegrenzungsregelung einer Straßenbaubeitragssatzung geprüft und diese Satzung nun als unwirksam erachtet. Eine Überprüfung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Klütz hat ergeben, dass die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Klütz den identischen Wortlaut zur Tiefenbegrenzung beinhaltet, welcher bereits durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald beanstandet wurde.

Somit ist die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Straßenbaubeitragssatzung geregelte qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 Meter für Grundstücke, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen mit ihrer Restfläche im Außenbereich liegen, nicht den Maßgaben des Vorteilsprinzips genüge. Grundsätzlich muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln, wobei die Ergebnisse der Ermittlung dokumentiert werden sollen (grundlegend dazu OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010—4K 12/07—,juris Rn. 77). Unterbliebt eine solche Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe, führt dies zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung. Dies führt zur Unwirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung.

Die Straßenbaubeitragssatzung vom 18.01.2001 sollte im Hinblick auf die unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung rückwirkend geheilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass einer Rückwirkung von Straßenbaubeitragssatzungen grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen (BVerfG, Urteil v. 15.04.1983 -80 170.81). Nach Ansicht der Gerichte ist ein Vertrauensschutztatbestand nicht gegeben, da die Betroffenen auch bei einer nichtigen Satzung nicht davon ausgehen können, gänzlich von einer Beitragspflicht verschont zu werden, denn mit dem Erlass der (wenn auch fehlerhaften) Satzung bringe die Gemeinde bereits zum Ausdruck, dass sie Beiträge erheben will. Vertrauensschutztatbestände bestehen daher nicht.

Da für den Ausbau der Dorfstraße in Niederklütz und für den Ausbau von Teileinrichtungen/-abschnitt der Dorfstraße in Grundshagen auch nach Abschaffung der Straßenbaubeiträge eine Beitragserhebungspflicht der Stadt Klütz besteht (Beginn beider Baumaßnahmen noch vor 01.01.2018 - §§ 8, 8 a Kommunalabgabengesetz MV), wird nunmehr dringend empfohlen die Regelung zur Tiefenbegrenzung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 18.01.2001 zu ändern und infolgedessen den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 anzupassen, um die Satzung rückwirkend zu heilen und im Zuge dessen Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Klütz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 18.01.2001 in der anliegenden Form.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

Loading...