Mitteilungsvorlage - AA Amt/20/14589

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 144 Abs. 1 KV M-V i. V. m. § 20 GemHVO-Doppik hat der Amtsvorsteher den Amtsausschuss oder einen von ihr bestimmten Ausschuss zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

 

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Anlagen

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