Beschlussvorlage - GV Bolte/20/14319

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bereits durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Die hierfür notwendige Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG ist durch die Amtsverwaltung für die Gemeinde an das zuständige Finanzamt abgegeben worden. Zum 31. Dezember 2020 endet die Übergangsregelung und § 2b UStG ist vollumfänglich anzuwenden. Damit entfallen zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand.

 

§ 2b UStG lautet (auszugsweise) wie folgt:

 

Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. […]

 

Für eine Bewertung aller erfassten Geschäftsvorfälle und ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Anwendung des § 2b UStG, ist es erforderlich, ein Beratungsunternehmen zu beauftragen. Dies soll zunächst eine Analyse der bestehenden steuerlichen Verhältnisse anhand der Einnahmen im Gesamthaushalt des Auftraggebers/der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten vornehmen und sogleich Handlungsempfehlungen erarbeiten, um auch zukünftig umsatzsteuerrechtlich relevante Themen folgerichtig gegenüber dem Finanzamt deklarieren zu können.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, die Amtsverwaltung damit zu beauftragen, ein Ausschreibungsverfahren für die Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen zur Umsetzung des § 2b UStG durchzuführen und im Anschluss den wirtschaftlichsten Bieter zur Erbringung dieser Leistung zu beauftragen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden (veranschlagt 5.000 EUR).

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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