Beschlussvorlage - GV Hokir/20/14331
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtsetzungsverfahren zur Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis NWM, hier: Beteiligung der betroffenen Gemeinden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Hettenhaußen
- Verfasser/Antragsteller:
- Hettenhaußen, Antje
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenkirchen
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Entscheidung
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12.05.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Landrätin des Landkreises NWM beabsichtigt als Untere Naturschutzbehörde eine Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale zu erlassen.
Für die Naturdenkmale des Landkreises gelten derzeit gemäß § 22 Naturschutzausführungsgesetz noch die Festsetzungen des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 bzw. des Landeskulturgesetzes von 1970 fort. Die verschiedenen und unübersichtlichen Regelungen zu den Naturdenkmalen sollen durch die neue Verordnung eindeutig reguliert werden.
Mit der neuen Verordnung wird der Schutzstatus der Naturdenkmale in geltendes Recht überführt und die Verordnung wird durch konkrete Regelungen modernem Recht angepasst.
In Vorbereitung zu dieser Verordnung wurden die Naturdenkmale einzeln in der Örtlichkeit gemäß Kriterienkatalog für Baum-Naturdenkmale im Landkreis Nordwestmecklenburg überprüft.
Der Standort des jeweiligen Naturdenkmals ist (soweit möglich) aus den Anlagen zur Verordnung ersichtlich:
Anlage 1 Naturdenkmale, die die Kriterien eines Naturdenkmales entsprechend Kriterienkatalog Nordwestmecklenburg weiterhin erfüllen, sollen neu festgesetzt und in geltendes Recht überführt werden. Sie sind in der Anlage 1 gelistet und in einem jeweiligen Lageplan dargestellt. Betrifft in Hohenkirchen 3 Naturdenkmale.
Anlage 2a Naturdenkmale, deren Standorte bekannt sind, die jedoch den Kriterien nicht mehr entsprechen, sollen aufgehoben werden. Sie sind in der Anlage 2 gelistet und in einem jeweiligen Lageplan dargestellt. Betrifft in Hohenkirchen 3 Naturdenkmale.
Anlage 2b Naturdenkmale, die nicht mehr existieren oder nicht mehr eindeutig in der Örtlichkeit zuzuordnen sind, werden aus formellem Grund aufgehoben. Diese sind gesondert in der Anlage 2 b aufgelistet. Betrifft in Hohenkirchen 4 Naturdenkmale.
Gemäß § 15 Absatz 1 Naturschutzausführungsgesetz M-V sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Gemeinden zu hören, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
Die Stellungnahme der Gemeinde muss bis 20. Mai 2020 beim Landkreis eingehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) | |
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| Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
| durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
| durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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| über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
| unvorhergesehen und |
| unabweisbar und |
| Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch | |
| Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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| Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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596,6 kB
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