Beschlussvorlage - GV Bolte/19/13906

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die örtliche Ordnungsbehörde – der Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel - prüft aktuell den Erlass einer Verordnung über das Führen von Hunden im Amtsgebiet.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) ist die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nun zu prüfen.

Lt. § 1 Abs. 3 HundehVO M-V ist es verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. Folglich stellt sich die Frage, ob in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen aufgrund örtlicher Verhältnisse zusätzliche Bereiche festgelegt werden sollen, in denen ein Leinenzwang erforderlich ist.

Die Kurverwaltung und der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen haben beispielsweise mitgeteilt, dass in folgenden Bereichen ein Leinenzwang erlassen werden soll: Kurpark, Seebrücke, Mittel- und Strandpromenade, Ostseeallee und Strand außer Hundestrand.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschliesst, dass in folgenden Bereichen …. der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ein Leinenzwang durch die örtliche Ordnungsbehörde erlassen werden soll.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

Loading...