Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13903

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die örtliche Ordnungsbehörde – der Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel - prüft aktuell den Erlass einer Verordnung über das Führen von Hunden im Amtsgebiet.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) ist die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nun zu prüfen.

Lt. § 1 Abs. 3 HundehVO M-V ist es verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. Folglich stellt sich die Frage, ob in der Stadt Klütz aufgrund örtlicher Verhältnisse zusätzliche Bereiche festgelegt werden sollen, in denen ein Leinenzwang erforderlich ist.

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat beispielsweise mitgeteilt, dass in folgenden Bereichen ein Leinenzwang erlassen werden soll: Kurpark, Seebrücke, Mittel- und Strandpromenade, Ostseeallee und Strand außer Hundestrand.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschliesst, dass in folgenden Bereichen …. der Stadt Klütz ein Leinenzwang durch die örtliche Ordnungsbehörde erlassen werden soll.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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