Beschlussvorlage - GV Ziero/19/13914

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Einführung des doppischen Rechnungswesens hat die Gemeinde, wenn mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht, für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen,

 

Für den Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sondervermögen, Eigengesellschaften, Zweckverbände und sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträgern zusammenzufassen (Konsolidierung).

 

Mit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts in M-V zum 01. August 2019 und des Beschlusses des Doppikerleichterungsgesetzes vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 des § 176

(Übergangsvorschriften) die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben.

 

 

Änderung Absatz 1

Alte, aufgehobene Fassung

Neufassung

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage der Gemeinde vermittelt.

(1) Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

Alle anderen Kommunen haben ein Wahlrecht, ob sie einen Gesamtabschluss aufstellen wollen oder einen Beteiligungsbericht für ausreichend erachten. Sofern sie sich für einen Gesamtabschluss entscheiden, sind sie ebenso wie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nach § 73 Absatz 3 von der Erstellung eines Beteiligungsberichts befreit. Dies gilt auch für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 

Die Gemeindevertretung muss sich laut Gesetz aber bis 31. Dezember 2019 verbindlich für (oder gegen) die Erstellung eines Gesamtabschlusses entscheiden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt gemäß § 176 Kommunalverfassung M-V, keinen Gesamtabschluss gemäß § 61 Kommunalverfassung M-V aufzustellen. Stattdessen ist ein Beteiligungsbericht nach § 73 Absatz 3 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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