Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13791

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) können Gemeinden Straßen Namen vergeben. Die Straßennamen ermöglichen in Verbindung mit den Hausnummern eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke.

 

Für die Straßennamensvergabe der Straße in Christinenfeld (B-Plan Nr. 8) liegt folgender Straßennamensvorschlag vor:

 

Zum Alten Speicher

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Straße in Christinenfeld (B-Plan Nr. 8) den Straßenname „…………………………………………“ zu vergeben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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