Beschlussvorlage - AA Amt/19/13821

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden hat sich an den Vorschriften der §§ 68 ff KV MV zu orientieren.

 

Demnach ist als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

 

Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind dabei Betriebe, die nachhaltig wirtschaftlich tätig sind und daher steuerpflichtig sind. 

Der Begriff des Betriebs gewerblicher Art stellt hierbei keine Rechtsform dar, sondern dient lediglich zur Kategorisierung Betrieben hinsichtlich der Frage nach der Steuerpflichtigkeit.

Das Körperschaftsteuergesetz beschreibt den Betrieb gewerblicher Art in § 4 Abs. 1 als eine Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Zweck dient, durch eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Einnahmen zu erzielen.

 

Im Gegensatz zu dem Begriff des Gewerbebetriebes erfordert der des Betriebes gewerblicher Art nicht, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Absicht ausgeübt werden Gewinne zu erzielen; Einnahmenerzielung ist ausreichend, § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG.

 

Dennoch muss sich die Tätigkeit wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung der öffentlichen Hand „herausheben“, § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG.

 

Die positiven Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art sind demzufolge:

eine Einrichtung

aus der eine wirtschaftliche Tätigkeit

in der Absicht ausgeübt wird, Einnahmen zu erzielen

wenn die Tätigkeiten in der Gesamtschau wirtschaftlich von einigem Gewicht ist.

 

Sind diese Merkmale erfüllt, liegt ein Betrieb gewerblicher Art hingegen nicht vor

in denen der Betrieb hoheitlichen Zwecken dient (eigentümlich und vorbehalten)

oder in denen der Betrieb zur Erzielung von Einnahmen durch land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit dient.

 

Die Frage, ob es sich bei dem Betrieb um einen Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG handelt, ist nach steuerlichen Kriterien zu entscheiden. Eine hoheitliche Tätigkeit ist demnach dann gegeben wenn diese der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten ist.

 

Betriebe gewerblicher Art werden im Kernhaushalt der Gemeinde geführt.
 

Eigenbetrieb
Der Eigenbetrieb ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf kommunaler Ebene. Er zählt zum Sondervermögen einer Kommune. Der Eigenbetrieb ist rechtlich unselbstständig aber wirtschaftlich selbständig!

 

Der Eigenbetrieb wird nicht im Kernhaushalt geführt.

 

Finanzwirtschaftlich ist er aus der jeweiligen öffentlichen Verwaltung ausgegliedert.
Anstatt eines Haushaltsplans haben Eigenbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Vollzug des Wirtschaftsplans wird mittels eines Jahresabschlusses dokumentiert.

 

Nach § 127 Abs. 1 S. 5 KV M-V kann die Gemeindevertretung für Eigenbetriebe beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Hierzu sind die Anhörung des Amtes Klützer Winkel und die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde notwendig.

 

Sofern alle Aufgaben bei der Amtsverwaltung verbleiben, kann eine Sonderumlage erhoben werden. 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel beschließt, dass die Verwaltung und Aufgabenwahrnehmung für die Betriebe gewerblicher Art und die Eigenbetriebe durch die Amtsverwaltung übernommen wird. Hierfür wird, bis auf Widerruf, keine Sonderumlage erhoben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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