Beschlussvorlage - GV Bolte/19/13780

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Entsprechend des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 sind für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnen, keine Beiträge zu erheben. Die Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 beginnen, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag für die einzelnen Straßenbaumaßnahmen die nach entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen. Anträge zur Erstattung der entfallenden Beiträge können frühstens ab 1. Juli 2020 gestellt werden.

Gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 08.01.2019 ist klarstellend anzumerken, dass mit dem Beginn der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme erste Tiefbaumaßnahmen nach außen hin sichtbar ausgeführt werden im Sinne eines „ersten Spatenstichs“. Das Erstellen von (Ausführungs-)Plänen, Erläuterungsberichten o.Ä. sowie der Beschluss der Gemeindevertretung über Straßenbauvorhaben reichen hierfür nicht aus. Näher bestimmt die Drucksache 7/3408 den Beginn der Durchführung von Maßnahmen, „…die nach außen hin sichtbare Aufnahme von Bauarbeiten, die die unmittelbare Ausführung des Vorhabens selbst zum Gegenstand haben…“.

Eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist nur bei beitragsfähigen Baumaßnahmen möglich. Straßenbaubeiträge sind für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung (die über Unterhaltung und Instandsetzung hinaus gehen) von Verkehrsanlegen durch die Gemeinden zu erheben. Hier ist klar von der Erschließung nach dem BauGB und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu differenzieren. Erschließungsbeiträge sind auch weiterhin für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage oder deren Teileinrichtungen zu erheben. Eine nachmalige Herstellung/grundhafte Erneuerung liegt vor, wenn eine verschlissene Teileinrichtung (einer bereits in früheren Jahren/Jahrzehnten erstmals hergestellten Straße) nach Ablauf einer Frist (= Nutzungsdauer) komplett erneuert wird. Hierbei liegt für den Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht zur Bezahlung eines Beitrages vor, wenn ein angemessener Zeitraum seit der erstmaligen Herstellung bzw. der letztmaligen grundhaften Erneuerung (in der Regel mehr als 25 Jahre) vergangen ist und der Straßenzustand nicht auf einen sog. 'aufgestauten Reparaturbedarf' zurückzuführen ist, die Kommune also in den letzten Jahren/Jahrzehnten nichts unternommen hatte, um den Verschleiß der Straße zu verhindern.

Geprüft wurden folgende Maßnahmen, welche ggf. ausgebaut werden könnten:

1. Redewisch - Redewischer Straße ab Gutshaus Richtung Niederklütz

2. Redewisch - Redewischer Straße Richtung Redder

3. Redewisch - Redewisch Richtung Redewisch Ausbau inkl. Buswendeschleife

4. Boltenhagen - Zuwegung Dünenweg 21

5. Boltenhagen - Weidenstieg

6. Wichmannsdorf - Wichmannsdorfer Straße ab Kreuzung Mühlenblick Richtung   Gutshaus

7. Tarnewitz - Seestraße

8. Tarnewitz - Tarnewitzer Straße 6-6d, 9-10c, 33b-36b

9. Tarnewitz – Häuslerei

Dabei ist bei den folgenden Maßnahmen bereits eine Instandsetzung erfolgt:

1. Redewisch - Redewischer Straße ab Gutshaus Richtung Niederklütz

2. Redewisch - Redewischer Straße Richtung Redder

Zu 1. + 2. Instandsetzung mittels Tragdeckschicht in 2018 – Kosten: 68.123,22 €

3. Redewisch – Redewisch Richtung Redewisch Ausbau

Instandsetzung mittels Asphalttragdeckschicht in 2019 – Kosten: 45.962,95 €

6. Wichmannsdorf – Wichmannsdorfer Straße ab Kreuzung Mühlenblick Richtung Gutshaus

Instandsetzung mittels Asphaltdeckschicht in 2019 – Kosten: 27.665,46 €

7. Tarnewitz – Seestraße

Erneuerung mittels wassergebundener Decke ohne Bindemittel (Erneuerung Froststutzschicht und Schottertragschicht)  in 2019 – Kosten: 94.221,23 €

Um eine Ausführung der Baumaßnahme noch in diesem Jahr beginnen zu können, sind folgende Vorgänge nötig:

-           Beschlussfassung der Gemeinde zum Straßenausbau (Grundsatzbeschluss, Planerbeauftragung und Bereitstellung der finanziellen Mittel)

-           Beauftragung eines entsprechenden Ingenieurbüros

-           Erstellung von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung

-           ggf. Erstellung Ausgleichsbilanzierung

-           Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen und Genehmigungen)

-           Fachgenehmigung zum Straßenausbau durch den Landkreis NWM (beim Vorliegen aller vollständigen Unterlagen Bearbeitungszeiten von bis zu 3 Monaten)

-           Erstellung Leistungsverzeichnisse (ca. 2 Wochen), Ausschreibung (mind.10 Tage), Submission, Wertung der Angebote und Auftragsvergabe (ca.2 Wochen)…

Laut der zurzeit vorliegenden Planungsstände ist ein Beginn der Baumaßnahmen in diesem Jahr nach größter Wahrscheinlichkeit nicht realisierbar, da der erforderliche Planungsstand nicht gegeben ist. Lediglich der Straßenbau Redewisch - Redewischer Straße ab Gutshaus Richtung Niederklütz könnte auf Grund des Planungsstandes durchgeführt werden, wenn die Genehmigungsverfahren zeitnah beschieden werden. Die letzte Instandsetzung erfolgt 2018.

Die Einstufung der Straße erfolgt gemäß Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde als Innerortsstraße. Auf Grundlage einer Grobkalkulation ergeben sich die folgenden Werte:

Geschätzte Gesamtkosten:       266.689,48 €

Davon beitragsfähige Kosten:      263.502,66 €

Gemeindeanteil:        155.790,20 €

Anliegerbeiträge die ggf. durch das Land erstattet werden:   107.712,46 €

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseeband Boltenhagen beschließt den Straßenausbau...

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Die finanziellen Auswirkungen können erst nach Beschlussfassung konkretisiert werden.

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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