Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13556

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Pkt. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird.

 

Vorauszahlungsbescheide für die Erhebung der Gewerbesteuer für 2017 wurden von 224 T€ auf 0 € korrigiert. Die neuen VZ Bescheide für 2019 wurden auch entsprechend angepasst.  Dies hat zur Folge, das von den ursprünglich geplanten 700 T€ an Gewerbesteuern nur noch rund 300 T€ im IST für 2019 zu erwarten sind.

Danach wurde der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß den o.a. Bestimmungen zwingend erforderlich.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht im Anschluss an die FA Sitzung erläutert.

 

(Die BVL dient für die FA Sitzung zunächst lediglich als Diskussionsgrundlage)

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorlage:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt gemäß § 48 Abs. 2 Pkt. 4 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2019 einschließlich der Anlagen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorbericht im Anschluss an die FA Sitzung erläutert.

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Finanz. Auswirkung

Anlagen nur für FA:

Schreiben an die uRab zu weiteren Sperrbeträgen als Diskussionsgrundlage

Übersicht zu einer möglichen Festlegung von Budgets

Aufstellung Leistungen, die der Bauhof erbringt

Ergebnishaushalt 1. NT

Finanzhaushalt 1. NT

 

Anlagen:

Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2019 (wird im Anschluss an die FA Sitzung erstellt.) 

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Anlagen

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