Mitteilungsvorlage - GV Kalkh/19/13507

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Landesregierung hat erste Zahlen je Gemeinde zum FAG 2020 frei gegeben.

 

Die Vertreter der Landesregierung, der Kommunen und der kommunalen Landesverbände haben sich auf dem Spitzengespräch vom 5. März 2019 über die Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geeinigt. Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich für die Berechnungen der Finanzausgleichszuweisungen:

 

-Umstellung auf ein Zwei-Ebenen-System

Das Finanzausgleichssystem wird auf ein Zwei-Ebenen-Modell umgestellt, welches die Zuweisungen nach Gemeindeaufgaben und Kreisaufgaben unterteilt. Die Verteilung zwischen den Gemeinden berücksichtigt Einwohnerzahl, Steuerkraft der Gemeinden, besondere Belastungen der Zentren, die Anzahl an Kindern und die Belastung durch überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgänge. Damit kann der zwischengemeindliche Finanzausgleich innerhalb des Landes besser austariert werden. Zudem wird eine relative Mindestfinanzausstattung eingeführt. Bei der Kreisebene werden die aus den Sozialausgaben entstehenden Finanzbedarfe berücksichtigt.

 

-Die kommunale Finanzausstattung wird steigen.

Aufgrund von Steuerwachstum und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wird die Finanzausstattung im Vergleich zu 2018 voraussichtlich um rund 200 Mio. Euro steigen. Die Schlüsselmasse umfasst im Jahr 2020 nun rund 945 Mio. Euro. Hiervon entfallen 588 Mio. Euro auf die Gemeindeebene und 357 Mio. Euro auf die Kreisebene. Zusätzlich stehen knapp 70 Mio. Euro aus Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren zur Verfügung, die übergangsweise auf die kreisangehörigen Zentren entsprechend der Einwohnerzahl ihrer Nahbereiche verteilt werden (2020: 36 Mio. Euro, 2021: 24 Mio. Euro und 2022: ca. 10 Mio. Euro).

 

-Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der Kommunen.

Zur Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der Kommunen stellt das Land den Kommunen zusätzlich dauerhaft 60 Mio. Euro und in den Jahren 2020 bis 2022 weitere 40 Mio. Euro zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird eine allgemeine Infrastrukturpauschale (ISP) eingeführt, die in den Jahren 2020 bis 2022 zusammen mit den Mitteln des Landes und den der Kommunen 150 Mio. Euro und ab 2023 mindestens 100 Mio. Euro umfasst. Die Zuweisungen aus der ISP erfolgen außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems und sind damit nicht kreisumlagefähig. Die ISP dient u. a. zur Finanzierung von notwendigen Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen in den Bereichen Schulen, Kindertagesstätten, Straßen, ÖPNV, Sportanlagen, Feuerwehr/Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau und für Digitalisierung/Breitband. Von den Infrastrukturmitteln im Jahr 2020 in Höhe von 150 Mio. Euro stehen 65 % den Gemeinden und Städten (97,5 Mio. Euro) zur Verfügung. Diese Mittel werden zu zwei Dritteln nach Einwohnern (Einwohnerwert beträgt 40,34 Euro) und ansonsten nach Finanzkraft verteilt. Bei Gemeinden mit der schwächsten Finanzkraft wird dieser Betrag noch um bis zu 34,65 Euro aufgestockt. Auf die Landkreise entfallen 35 % der ISP-Mittel (52,5 Mio. Euro), die hälftig nach Einwohnern und nach Fläche verteilt werden.

 

-Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird unabhängig überprüft und ggf. neu geregelt. Bis dahin wird der Selbstbehalt mit Wirkung zum 1.1.2019 um die Hälfte auf 3,75 % reduziert.

 

Die vorläufigen Ergebnisse für Ihre Gemeinde sind als Datenblatt als Anlage beigefügt.

 

Die Berechnungen stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Aktualisierung der Steuerschätzung, der Überprüfung der Steuerkraft und der Fortschreibung der Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2018. Aktuelle Berechnungen zum Kommunalen Finanzausgleich (FAG).

 

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Anlagen

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